Verwaltungsgerichtshof
28.02.2018
Ra 2017/04/0041
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der M K in W, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 30. Jänner 2017, Zl. E B02/10/2016.007/004, betreffend gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing; mitbeteiligte Partei: G K in N, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing (belangte Behörde) vom 22. August 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die von ihr beantragte Betriebsanlagengenehmigung (betreffend ein näher beschriebenes Projekt) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. Jänner 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Revisionswerberin, eine Nachbarin im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 behauptet habe. Diese Einwendungen seien von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden.
Eine Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes bestehe aber nur insoweit, als die Frage der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand sei. Werde in einer Parteibeschwerde die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiven Rechts nicht geltend gemacht, sei dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt. Darauf aufbauend gelangte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zur Auffassung, dass der vorliegenden Beschwerde der Bezug zu den Rechten fehle, die den Nachbarn gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 eingeräumt seien. Die Beschwerde sei daher mangels Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung zurückzuweisen gewesen.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen; ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/17/0035, mwN).
7 Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses ist nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung vergleiche , etwa VwGH 13.3.2017, Ra 2017/16/0018; grundsätzlich dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Ausgehend davon muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw. die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen.
8 Vorliegend gibt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision einzelne Ausführungen aus ihrer Beschwerde wieder, die zum einen die von ihr monierte Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 betreffend die Bekanntgabe der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde und zum anderen die ebenfalls gerügte Mangelhaftigkeit des schalltechnischen Gutachtens betreffen. Mit diesem Beschwerdevorbringen hat sich das Verwaltungsgericht angesichts der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde inhaltlich aber nicht auseinandergesetzt. Diese von der Revisionswerberin als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen gehen daher am rechtlichen Gehalt des angefochtenen Beschlusses und damit an der Sache des Verfahrens vorbei vergleiche , grundsätzlich dazu VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0057, 0058), weshalb es auf deren Lösung im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt.
9 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision - wie zuvor das Beschwerdevorbringen - somit auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung bezieht, wird keine auf die hier angefochtene Entscheidung bezogene Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die von ihr ins Treffen geführten Verfahrensmängel hätten ihr die Möglichkeit genommen, ihre Rechte geltend zu machen, fehlt es schon an einer Darlegung der Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler vergleiche , diesbezüglich VwGH 4.11.2016, Ra 2016/05/0101). Zudem wird der Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Revisionswerberin habe ungeachtet der behaupteten Verfahrensmängel im behördlichen Verfahren - anders als (nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes) in der Beschwerde - die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (im Wege der Erhebung von Einwendungen) geltend gemacht, nicht entgegengetreten. Auch mit diesem Vorbringen wird somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen.
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Februar 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040041.L00