Verwaltungsgerichtshof
04.05.2017
Ra 2017/04/0041
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 30. Jänner 2017, Zl. E B02/10/2016.007/004, betreffend gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 22. August 2016, mit dem der mitbeteiligten Partei die beantragte Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass in der Beschwerde keine Verletzung von - der Revisionswerberin zustehenden - subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) geltend gemacht worden sei.
2 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass von der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage wesentliche Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ausgingen. Die Revisionswerberin werde durch die massive Lärmbelästigung sowie durch die - insbesondere vom "Preisankünder" ausgehenden - Lichtemissionen in einem Ausmaß belästigt, dass es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung komme.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2015, Ra 2015/04/0015, mwN).
5 Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor, zumal in dem der zurückweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Bescheid auf der Grundlage von (unter anderem lärmtechnischen und lichttechnischen) Gutachten zusammengefasst davon ausgegangen wurde, dass eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigung nicht zu erwarten sei.
6 Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. Mai 2017