Verwaltungsgerichtshof
19.05.2017
Ra 2017/03/0044
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision Ing. G P in G, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Februar 2017, Zl LVwG 30.6-1794/2016-23, betreffend eine Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 25. April 2016 wurde dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 56, Absatz 2, Steiermärkisches Jagdgesetz (JG) zur Last gelegt, weil er am 5. Oktober 2014 in einer näher bezeichneten Eigenjagd einen Hirsch der Klasse römisch eins erlegt habe, obwohl im maßgebenden Abschussplan kein Hirsch dieser Klasse freigegeben gewesen sei. Gemäß Paragraph 77, JG wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von EUR 500,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und es wurde die Trophäe des erlegten Hirsches gemäß Paragraph 78, Absatz eins, JG für verfallen erklärt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das LVwG für unzulässig.
3 In der Begründung des Erkenntnisses hielt das LVwG im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt einen Hirsch der Klasse römisch eins erlegt habe, obwohl im relevanten Abschussplan kein Hirsch dieser Klasse freigegeben gewesen sei. Einem Antrag des Revisionswerbers auf Abschuss eines Hirschen der Klasse römisch eins nach Paragraph 56, Absatz 3, Litera c, JG sei nicht stattgegeben worden. Auch sei dem Revisionswerber vom zuständigen Hegemeister nicht gesagt worden, dass ein sogenannter "Periodenhirsch" frei sei. In diesem Zusammenhang schenke das LVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zeugenschaftlichen Darstellung des Hegemeisters aus näher genannten Gründen mehr Glauben als den Angaben des Revisionswerbers.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei "unüberprüfbar", weil die maßgebenden Feststellungen im Konjunktiv verfasst seien und sich in der bloßen Wiedergabe des erstatteten Vorbringens und den Ausführungen der einvernommenen Personen erschöpften. Es lasse sich den "Feststellungen" nicht entnehmen, welchen Sachverhalt das LVwG für gegeben erachte. Im Übrigen fehle - zusammengefasst - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschuss eines sogenannten "Periodenhirsches" vereinbart werden könne.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
8 Im vorliegenden Fall macht die Revision vorrangig eine Verletzung der Begründungspflicht von Erkenntnissen geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Begründungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche , etwa VwGH vom 27. Jänner 2017, Ra 2015/03/0059, mwN). Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht iSd Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041). Der Revision ist zuzugeben, dass die "Feststellungen" des angefochtenen Erkenntnisses den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht deutlich zum Ausdruck bringen, sondern die in der Revision aufgezeigten Mängel aufweisen. Aus der Beweiswürdigung lässt sich aber erkennen, dass das LVwG im vorliegenden Fall den Angaben des Revisionswerbers über die angeblich erteilte Freigabe eines "Periodenhirsches" durch den Hegemeister keinen Glauben geschenkt und insoweit daher - wenn auch disloziert - negative Feststellungen getroffen hat. Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Erkenntnis somit - entgegen dem Revisionsvorbringen - als noch überprüfbar.
9 Ausgehend davon, dass das LVwG der Rechtfertigung des Revisionswerbers für den gegenständlichen Abschuss, es sei ihm dieser durch den Hegemeister erlaubt worden, beweiswürdigend nicht gefolgt ist, braucht auf Rechtsfragen, die sich nach dem Revisionsvorbringen an die behauptete mündliche Freigabe eines Abschusses stellen sollen, nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Lösung des Revisionsfalles davon nicht abhängt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030044.L00