Verwaltungsgerichtshof
02.03.2017
Ra 2017/03/0014
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.- Ing. M, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Dezember 2016, Zl LVwG-310-1/2015-R12, betreffend Untersagung von Schalenwildfütterung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 A. Das Verwaltungsgericht untersagte mit der im Rechtsmittelweg ergangenen angefochtenen Entscheidung dem Revisionswerber, dem Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagd S, in näher bezeichneten Revierteilen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, des Jagdgesetzes in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz 2, der Jagdverordnung und Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG jede Art von Schalenwildfütterung ab dem 1. September 2015; bestimmt wurde ferner, dass bestehende Jagdeinrichtungen, die der Fütterung von Wild dienen, bis dahin aus den genannten Revierteilen zu entfernen seien. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 B. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ua VwGH (verstärkter Senat) vom 25. Februar 1981, SlgNr 10.381/A; VwGH vom 4. März 2016, Ra 2016/03/0028) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Gleiches gilt nach der ständigen Rechtsprechung für die Erfolgsaussichten der Revision vergleiche , etwa VwGH vom 3. Februar 2017, Ra 2016/03/0092 bis 0093, mwH).
5 C. Mit ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2017 zum Aufschiebungsantrag legte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ihr an den Revisionswerber gerichtetes Schreiben vom 9. Jänner 2017 vor, mit dem sie darauf hinweist, dass die eingangs genannte Untersagung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner wurde der Revisionswerber aufgefordert, "die bestehenden Jagdeinrichtungen, die der Fütterung von Wild dienen, bis spätestens 31.05.2017 aus dem Jagdgebiet ersatzlos zu entfernen".
6 In der Stellungnahme wird dieser Zeitpunkt als "Ende der Fütterungsperiode" bezeichnet und ausgeführt, dass mit der Setzung dieses Termins der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, des Jagdgesetzes, wonach eine Fütterung in der Zeit zwischen Beginn und Ende der Fütterung nicht unterbrochen werden dürfe, entsprochen werde.
7 Ausgehend davon kann sich der revisionswerbende Jagdnutzungsberechtigte ohnehin auf den in diesem Schreiben genannten Beseitigungstermin mit Ende Mai 2017 berufen. Damit wird mit der eingehenden Begründung des Aufschiebungsbegehrens, in der (auch unter Hinweis auf Paragraph 43, Absatz 3, des Jagdgesetzes) auf eine "abrupte Auflassung" der derzeit in Betrieb befindlichen Wildfütterung und eine sofortige Beseitigung der Fütterungseinrichtung (inmitten der aktuell vorherrschenden Schneelage von über einem Meter und der derzeit vorherrschenden Kälte in dieser Höhenlage von derzeit -20 Grad C) abgestellt wird, kein unverhältnismäßiger Nachteil geltend gemacht, der die besagte Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu Gunsten des Revisionswerbers ausschlagen lassen würde.
8 D. Schon deshalb ist dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. Bei diesem Ergebnis ist eine Beurteilung, ob dem Aufschiebungsbegehren auch zwingende öffentliche Interessen (wie sie die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft annimmt) entgegenstehen, entbehrlich. Wien, am 2. März 2017