Verwaltungsgerichtshof
13.11.2017
Ra 2017/02/0217
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des W in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juli 2017, Zl. VGW-031/017/7376/2017-8, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wurde der Revisionswerber dreier Übertretungen der StVO schuldig erkannt. Er habe zu 1. gegen Paragraph 4, Absatz 2, 2. Satz StVO, zu 2. gegen Paragraph 9, Absatz 2, StVO sowie zu 3. gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verstoßen. Über ihn wurden Geldstrafen von jeweils EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je ein Tag und 12 Stunden) verhängt. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 3. Folge und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Zu Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, die bekämpfte Entscheidung stehe in unlösbarem Widerspruch mit den in ihr enthaltenen Feststellungen, welche wiederum in sich widersprüchlich seien. Der Revisionswerber erachte sich in seinem Recht, nicht für einen nicht erfüllten Tatbestand verurteilt zu werden, verletzt, wobei diese Rechtsverletzung einerseits aus einer fehlerhaften Auslegung der Zeugenaussagen und andererseits durch Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet sei, insoweit der Beweisantrag des Revisionswerbers auf Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen zum Beweis der technischen Unmöglichkeit des vom Zeugen R. geschilderten Ablaufs des Vorfalles unberücksichtigt geblieben sei. Insbesondere aber sei die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit sich selbst in Widerspruch, wenn sie einmal das Straferkenntnis der belangten Behörde darin bestätige, dass der Revisionswerber mit seinem PKW den Fußgänger R. erfasst habe, wobei dieser auf die Motorhaube seines Fahrzeuges geschleudert und dabei verletzt worden sei, während andererseits die beiden anderen Punkte des Straferkenntnisses aufgehoben worden seien, weil eben keine Verletzung des Fußgängers objektiviert worden sei. Es bestehe wohl kein Zweifel, dass ein solcher Widerspruch in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts "nicht gemäß der Judikatur der VwGH steht", sodass die Revision jedenfalls zuzulassen sei.
6 Das vom Revisionswerber in der (für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen, vergleiche , u.a. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0127) Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen der "fehlerhaften Auslegung von Zeugenaussagen" ist bereits mangels näherer Substantiierung nicht geeignet, eine den Erfordernissen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG entsprechende Rechtsfrage darzustellen. Darüber hinaus richtet sich diese Rüge gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Fragen der Beweiswürdigung kommt jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind (siehe VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038 m.w.H.). Die Ausführungen in der Revision lassen eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung nicht erkennen.
7 Der Revisionswerber rügt weiters die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038). Eine derart grob fehlerhafte Beurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Der Revisionswerber hat es im Übrigen auch unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit auch die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt vergleiche , hierzu VwGH 30.12.2016, Ra 2016/17/0267).
8 Auch der vom Revisionswerber angesprochene angebliche Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Dem Revisionswerber wurde mit dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkt 2. eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO vorgeworfen. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat. Eine Verletzung des Fußgängers ist hingegen kein Tatbestandselement des Paragraph 9, Absatz 2, StVO und somit für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Durch die Anführung dieses (überflüssigen) Elementes im Spruch des Straferkenntnisses konnte der Revisionswerber in keinem Recht verletzt werden. Im Übrigen zeigt der Revisionswerber auch nicht konkret - unter Bezeichnung von Geschäftszahl und Datum einer hg. Entscheidung - auf, inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll (siehe erneut Ra 2017/02/0038), weshalb das Vorbringen auch aus diesem Grund ins Leere geht.
9 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2017