Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des B in M, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. Dezember 2016, Zl. LVwG- 2015/30/2857-5, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den in Paragraph 29, Absatz 3, FSG enthaltenen Begriff der Unverzüglichkeit für das Abliefern einer entzogenen Lenkberechtigung.

5 Der Hinweis des Revisionswerbers auf die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2011, 2008/08/0141, sowie vom 17. Dezember 1984, 84/11/0129, 0184, geht fehl, weil diese Erkenntnisse die Frist für die Anzeigepflicht über die Aufnahme einer Beschäftigung nach Paragraphen 50, und 25 Absatz 2, AlVG einerseits und die Paritionsfrist nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz VVG andererseits betreffen, während es gegenständlich auf den klaren Beginn der Pflicht eine entzogene Lenkberechtigung abzuliefern ankommt vergleiche , VwGH vom 7. September 2007, 2007/02/0191, und vom 5. September 2008, 2007/02/0353). Ein Abweichen von der zuletzt genannten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermochte der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.

6 Schließlich muss bei behaupteten Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verstoßes dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels ein in der Sache anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können vergleiche , VwGH vom 24. Mai 2017, Ra 2017/02/0097, mwN). Dies ist dem Revisionswerber mit seinen auf den Beweis des Alkoholisierungsgrades abzielenden Ausführungen nicht gelungen, ging es doch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren um die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides, welche die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung darstellt vergleiche , VwGH vom 16. September 2011, 2010/02/0245).

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2017