Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. November 2016, Zl. VGW-002/058/12008/2016-7, betreffend Beschlagnahme in einer wettrechtlichen Angelegenheit (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0161, mwN).

5 In ihren Zulässigkeitsausführungen macht die revisionswerbende Partei geltend, der Postlauf sei nicht in die Frist des Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Wettengesetz einzurechnen.

6 Da es sich bei der genannten Frist um eine verfahrensrechtliche handelt vergleiche , VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125), wandte das Verwaltungsgericht zutreffend Paragraph 33, Absatz 2, AVG an und kommt es auf den Postlauf nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht an, sodass die Revision von der dazu formulierten Rechtsfrage nicht abhängt.

7 Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung der revisionswerbenden Partei mit näheren Ausführungen die ihr erteilte und nicht gelöschte Gewerbeberechtigung ins Treffen geführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine solche nicht die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung ersetzt vergleiche , etwa VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066 bis 0067, mwN). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher insgesamt ins Leere.

8 Zuletzt vermag auch das Vorbringen zum Fehlen von Feststellungen über den Umfang der von der revisionswerbenden Partei getätigten Investitionen und den Versuch des Unternehmensverbandes zur Erlangung einer landesrechtlichen Bewilligung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzustellen, weil unklar bleibt, inwiefern das - irrige - Vertrauen auf das Bestehen einer (gewerberechtlichen) Bewilligung und das darauf geründete Tätigen von - in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher angeführten - Investitionen sowie die Unmöglichkeit der Erlangung einer landesrechtlichen Bewilligung zum Wegfall des Verschuldens des Erstrevisionswerbers führen sollten. Eine rechtliche Begründung zu diesem Sachvorbringen findet sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht vergleiche , VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031 bis 0032).

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020132.L00