Verwaltungsgerichtshof
15.05.2017
Ra 2017/02/0090
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der M in K, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Top 15, Paulitschgasse 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Februar 2017, Zl. KLVwG-207-211/5/2017, betreffend Übertretungen des FSG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, von welcher Bindungswirkung auch Strafverfügungen erfasst sind vergleiche , in einer mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation VwGH vom 24. September 2015, Ra 2015/02/0132, mwN), nicht abgewichen. Auch liegt wegen der sachverhalts- und tatbildmäßigen Unterschiede keine Doppelbestrafung vor, wenn Bestrafungen einerseits wegen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung und andererseits wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit erfolgen.
5 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2017