Verwaltungsgerichtshof
27.07.2017
Ra 2016/22/0057
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des Landeshauptmanns von Wien gegen das am 11. März 2016 mündlich verkündete und am 14. März 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/022/13812/2015-6, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: Y O in W), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht dem Mitbeteiligten auf Grund seines Zweckänderungsantrags einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte, ein japanischer Staatsangehöriger, habe seit dem 13. April 2008 durchgehend über eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" nach Paragraph 62, NAG verfügt. Rechtlich folgerte es - mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2012, C-502/10, Mangat Singh -, der Inlandsaufenthalt sei nicht unter den Ausnahmetatbestand des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, letzter Fall der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Richtlinie) zu subsumieren, weshalb dem Mitbeteiligten in unmittelbarer Anwendung des Artikel 4, Absatz eins, und 2 der Richtlinie die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zukomme. Da auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG erfüllt seien, sei dem Mitbeteiligten der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen.
2.2. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision mit dem wesentlichen Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 4, der Richtlinie in Konstellationen, in denen - wie hier - der Antragsteller über eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" nach Paragraph 62, NAG verfüge.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber freilich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19. April 2016, Ro 2015/22/0010, festgehalten, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung "Künstler" nach Paragraph 61, NAG den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein, weshalb eine solche Konstellation nicht unter die Ausnahme des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie falle und dem Drittstaatsangehörigen unmittelbar auf Grund der genannten Richtlinie die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter zukomme. Diese Rechtsprechung sei - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0012, hervorgehoben hat - auf eine Konstellation, in der der Drittstaatsangehörige über eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" nach Paragraph 62, NAG verfügt, übertragbar. Auf die nähere Begründung der angeführten Entscheidungen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
4.2. Demnach ist die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt (siehe zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005) und vom Verwaltungsgericht auch zutreffend gelöst worden.
5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , zu ähnlichen Konstellationen auch die hg. Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Ro 2016/22/0008, und vom 20. Juli 2016, Ro 2016/22/0011).
Wien, am 27. Juli 2017