Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der NB in Wien, geboren am 25. August 1992, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Februar 2016, VGW- 151/080/11719/2015-7, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. August 2015 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer mongolischen Staatsangehörigen, vom 17. Februar 2015 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verfügte die Revisionswerberin seit 24. Februar 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender", die zuletzt bis 26. Februar 2015 verlängert worden sei. Die Revisionswerberin sei - nach Absolvierung eines Vorstudienlehrganges - von 1. März 2013 bis 30. April 2014 zum Bachelorstudium Deutsche Philologie (an der Universität Wien) zugelassen gewesen, habe in dieser Zeit aber keine Prüfungen positiv abgelegt. Von 30. April 2014 bis 1. März 2015 sei sie nicht an der Universität Wien inskribiert gewesen, sondern habe sich von März bis September 2014 in der Mongolei aufgehalten und Prüfungen für den Abschluss ihres Bachelorstudiums abgelegt. Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 sei sie - auf der Grundlage des Abschlusses des Bakkalaureatsstudiums Germanistik an der mongolischen Staatsuniversität - zum Masterstudium Deutsche Philologie an der Universität Wien zugelassen worden.

Die Universität Wien habe - über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes - zum Vorbringen der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren dahingehend Stellung genommen, dass eine Anerkennung der von der Revisionswerberin im Jahr 2014 an der mongolischen Staatsuniversität abgelegten Prüfungen nur im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens erfolgen könne, ein solches von der Revisionswerberin aber nicht beantragt worden sei. Infolge der "Abmeldung des Bachelorstudiums sei ein Anerkennungsverfahren für das Bachelorstudium auch nicht mehr möglich". Beim Zulassungsbescheid vom 20. Februar 2015 handle es sich weder um einen Anerkennungsbescheid noch um einen Nostrifizierungsbescheid. Der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums Germanistik sei eine Zulassungsbedingung für das Masterstudium, stelle jedoch keinen Studienerfolg von Studienleistungen dar, die an der Universität Wien erbracht worden seien.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Revisionswerberin weder im Studienjahr 2013 aus 2014, noch im Studienjahr 2014 aus 2015, Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen habe. Die im Jahr 2014 in der Mongolei abgelegten Prüfungen würden keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) darstellen, zumal die Prüfungen nicht im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens für das österreichische Curriculum anerkannt worden seien. Die Zulassung zum Masterstudium auf der Grundlage eines ausländischen Bachelorstudiums sei nicht mit der Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen für einen inländischen Studienabschluss gleichzusetzen. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Zulassungsbescheid unter der Auflage erlassen worden sei, dass die Revisionswerberin diverse weitere Prüfungen zu absolvieren habe. Auch die Universität Wien habe in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass der Zulassungsbescheid keinen Studienerfolg und keine Anerkennung von Studienleistungen nachweise.

Im Hinblick auf die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Erkrankung ihrer Mutter verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes nach Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     5 § 64 NAG, BGBl. I Nr. 2005 in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise:

     "Studierende

Paragraph 64, ...

  1. Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

..."

6 Paragraph 8, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

...

7. für eine ‚Aufenthaltsbewilligung - Studierender':

a)        ...

b)        im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher

Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG;

..."

7 Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002

(UG), BGBl. I Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, lauten

auszugsweise:

"Zeugnisse

Paragraph 75, ...

  1. Absatz 6,Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

...

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. ...

...

  1. Absatz 6,Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

..."

8 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision - unter Verweis insbesondere auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Schulerfolgs im Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, NAG - vor, es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Abschluss eines ausländischen Bachelorstudiums und die nachfolgende Zulassung zum Masterstudium in Österreich einem Aufstieg in eine höhere Schulstufe (im Sinn der bezogenen Rechtsprechung) gleichkomme. Es sei nicht relevant, ob Prüfungen im Einzelnen anerkannt worden seien, weil der Studienabschluss in der Mongolei insgesamt anerkannt worden sei. Somit sei der geforderte Studienerfolg gegeben und es bestehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

9 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - zulässig, aus nachstehenden Erwägungen aber nicht berechtigt.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gemäß Paragraph 63, Absatz 3, NAG nachzuweisenden Schulerfolg festgehalten, dass auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis - und somit einem nachgewiesenen Schulerfolg - auszugehen ist, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag (siehe die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnisse vom 13. Oktober 2011, 2010/22/0205, sowie vom 29. Mai 2013, 2013/22/0050). In diesen Fällen war maßgeblich, ob ein vorgelegtes Zeugnis einen Nachweis (im Sinn des Paragraph 8, Ziffer 6, Litera c, NAG-DV) über die im vorangegangenen Schuljahr hinreichend erbrachten schulischen Leistungen darstellt.

11 Dies lässt aber keine Rückschlüsse auf die hier zugrunde liegende Konstellation zu, in der zu beurteilen war, ob die Zulassung zu einem Masterstudium einen Nachweis über die im vorangegangenen Studienjahr (im Rahmen des Bachelorstudiums) erbrachten Studienleistungen darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar dem Grunde nach anerkannt, dass die Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen bzw. die Anerkennung einer praktischen Tätigkeit, die in einem Sammelzeugnis der Universität aufscheint, für den Nachweis des Studienerfolgs von Bedeutung sein kann vergleiche , die Erkenntnisse vom 19. Februar 2014, 2013/22/0177, vom 19. Dezember 2012, 2009/22/0294, und vom 22. September 2009, 2009/22/0105). Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Stellungnahme der Universität Wien aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt (dies vorliegend auch nur in Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren), aber keine Anerkennung einzelner ausländischer Prüfungen und damit keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß beinhaltet vergleiche , zur positiven Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch, mit der zwar das Vorliegen einer Voraussetzung für die Zulassung zum geplanten Studium bescheinigt, aber kein Studienerfolgsnachweis im Rahmen dieses Studiums erbracht wurde, das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0856).

Ausgehend davon ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Zulassungsbescheid zum Masterstudium nicht als Nachweis über den geforderten Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr 2014 aus 2015, angesehen hat, in dem die Revisionswerberin das Bachelorstudium an der Universität Wien im Übrigen nicht mehr betrieben hat. Daran vermag das Revisionsvorbringen, mit der Zulassung zum Masterstudium sei das (in der Mongolei absolvierte) Bachelorstudium "insgesamt" anerkannt worden, nichts zu ändern, weil darin kein Nachweis über in einem bestimmten Ausmaß erbrachte Leistungen im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG zu sehen ist.

12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220037.L00.1