Verwaltungsgerichtshof
25.07.2017
Ra 2016/22/0011
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1977), vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Philipp Mark, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. November 2015, VGW- 151/023/8631/2015-11, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Abweisung seines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - unter gleichzeitigem Ausspruch der Zurückweisung der Antragsänderung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.
Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , etwa den Beschluss vom 6. April 2017, Ra 2017/22/0037) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Wie in Paragraph 21, Absatz 6, NAG ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag (ohne Zulassung der Inlandsantragstellung) der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten. Folglich würde auch eine Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/22/0026, uva.).
Der Aufschiebungsantrag war schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220011.L00