Verwaltungsgerichtshof
18.08.2016
Ra 2016/19/0158
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1994, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2016, W196 2120352-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach einer Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der belangten Behörde wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 18. August 2016
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190158.L00