Verwaltungsgerichtshof
02.12.2016
Ra 2016/18/0206
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juli 2016, Zl. W185 2129352-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (Mitbeteiligter: Z G in G, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 3. Februar 2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Am 13. Februar 2016 nachdem ihm die Einreise nach Deutschland verweigert worden war, stellte er in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Im Rahmen der Erstbefragung gab der Mitbeteiligte an, dass er nach der Ausreise aus seinem Heimatland über folgende Länder gereist sei: Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich, Deutschland, Österreich.
3 Am 5. April 2016 händigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Mitbeteiligten eine "Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (Paragraph 51, AsylG 2005)" aus und ließ auf diese Weise sein Asylverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu.
4 Das BFA richtete in der Folge ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
5 Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte das BFA der kroatischen Behörde mit, dass sie innerhalb der in Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort übersendet habe und die Verpflichtung, den Fall des Mitbeteiligten zu behandeln, daher nach dieser Bestimmung bei Kroatien liege.
6 Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
7 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung statt und hob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das gegenständliche Verfahren sei zugelassen worden, obwohl "aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)" vorliege. Zwar sei dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, er sei aber entgegen Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 nicht an einen Rechtsberater verwiesen worden und es sei auch kein Rechtsberater bei seiner Einvernahme anwesend gewesen. Im Hinblick darauf, dass "mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren" vorliege, und "damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt" worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der Bescheid aufzuheben. Die Erhebung einer Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil "Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung" die "mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG" sei.
9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter anderem zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe sich bei der Behebung des Bescheides auf Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG gestützt, obwohl diese Bestimmung nur bei einem (noch) nicht zugelassenen Asylverfahren zur Anwendung gelangen könne. Die Ansicht, dass jedes "Dublin-Verfahren ein Zulassungsverfahren" sei, treffe nicht zu. Da Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG im gegenständlichen Fall aber gar nicht anwendbar sei, könnte sich die als Zurückverweisung anzusehende Entscheidung nur auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stützen. Die dafür in der Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien lägen allerdings hier nicht vor.
10 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass eine rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Das trifft im gegenständlichen Verfahren aber nicht zu.
13 Der vorliegende Fall gleicht daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. Oktober 2016 entschieden wurde, sodass gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen wird.
14 Die angefochtene Entscheidung war daher aus den in dem genannten hg. Erkenntnis dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 2. November 2016