Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2016/18/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J (geboren 1980), 2. der Z (geboren 1982), beide in Wien, beide vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen die Erkenntnisse vom 17. März 2016, 1) Zl. W159 2118116-1/7E und 2) Zl. W159 2118118-1/6E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Asylangelegenheiten, erhobene Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden - jeweils im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Revisionswerber Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Usbekistan zulässig sei; die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
2
Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:

3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Da mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 4. Mai 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180081.L00