Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2016/17/0304
<betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, Hofrat Mag. Brandl, Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der n k.s. in B, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Wiedner Hauptstraße 46/6, 1040 Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Oktober 2016, LVwG 41.23-2546/2016-2, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung eines beschlagnahmten Glücksspielgerätes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 25. Mai 2016 wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes, das im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehe, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) verfügt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
3 Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 teilte das Landesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei mit, dass das Beschlagnahmeverfahren aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016, E 945/2016-15, E 947/2016-4, E 1054/2016-10, unterbrochen sei.
4 Mit Schreiben vom 5. September 2016 stellte die revisionswerbende Partei einen Antrag auf Ausfolgung "der beschlagnahmten Geräte" bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid.
5 Eine solche Entscheidung über den Beschlagnahmebescheid liegt derzeit noch nicht vor.
6 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wies den Ausfolgungsantrag mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Folge ab. Begründend führte es aus, Paragraph 39, Absatz 6, VStG sei auch im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 53, GSpG anwendbar, weil es sich bei der Beschlagnahme sowie dem Einziehungsverfahren nach dem GSpG um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen handle. Aus diesem Grund komme einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Ausfolgungsantrag sei nicht berechtigt, weil es einen Rechtsgrund für die Beschlagnahme, nämlich den Beschlagnahmebescheid, gebe.
7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Zur Zulässigkeit der Revision bringt die revisionswerbende Partei unter anderem vor, dass Paragraph 39, VStG ausschließlich in solchen Fällen gelte, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsehe. Soweit der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei, komme die Anwendung von Paragraph 39, VStG nicht in Betracht. Überdies setze die Anwendung des Paragraph 39, VStG nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung voraus, ob die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG auf die Sonderbestimmungen des GSpG, insbesondere auf Paragraph 53, GSpG zur Anwendung gelange. In seiner Entscheidung vom 16. November 2011, 2011/17/0111, lasse dieser die Frage aber ausdrücklich offen.
9 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist in Bezug auf die Rechtsfrage, ob Paragraph 39, Absatz 6, VStG auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zur Anwendung gelangt, zulässig.
11 Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
Paragraphen 17, und 39 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise:
"Verfall
Paragraph 17, (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(...)
12 Das Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"Verwaltungsstrafbestimmungen
Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
(...)
(...)
Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der
Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der
technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall
als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen
Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des
Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere
Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen
§ 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten
oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine
oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung
technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
(...)
Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände
Paragraph 55, (1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
(...)"
13 Gegenstand des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahrens war ein Antrag auf Ausfolgung nach Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid. Entscheidungsrelevant ist dabei ausschließlich die Frage der rechtlichen Wirkung von Bescheid und Beschwerde. Ob die Beschlagnahme geboten bzw. rechtmäßig war, ist davon unabhängig und getrennt im Beschwerdeverfahren gegen den Beschlagnahmebescheid zu prüfen, nicht jedoch im Verfahren über den Ausfolgungsantrag.
14 Diesem Ausfolgungsantrag steht jedoch im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ein (zumindest vorläufig wirksamer) Beschlagnahmebescheid entgegen. Ein Ausfolgungsantrag ist nämlich nur dann berechtigt, wenn kein Rechtsgrund (mehr) für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht.
15 Die revisionswerbende Partei ist der Auffassung, der Ausfolgungsantrag sei berechtigt, da ihrer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid aufschiebende Wirkung zukomme. Paragraph 39, Absatz 6, VStG sei auf Beschlagnahmen nach dem GSpG nicht anwendbar, da sowohl die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG als auch die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellten (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084, sowie 26.5.2014, Ro 2014/17/0031).
16 Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 53, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,, seit dem Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind vergleiche , auch VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053).
18 Die in Paragraph 53, GSpG getroffenen Regelungen zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln stellen Abweichungen zu Paragraph 39, VStG dar Regierungsvorlage 1076, BlgNR 17. GP, 21). In der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass "(s)chon zum Schutz des Spielerpublikums (...) rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich" seien und zur Bekämpfung von illegalen Glücksspielautomaten "eine rasch durchgreifende Beschlagnahme" erforderlich sei; Paragraph 53, Absatz eins, GSpG soll demnach "wirksame Maßnahmen dagegen setzen, dass im vorliegenden Bereich auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, (GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,) dieses strafbare Handeln fortgesetzt" werde.
19 Der Verwaltungsgerichtshof geht weiter in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG bereits bei Vorliegen eines Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz gerechtfertigt ist, wobei dieser Verdacht hinreichend substantiiert sein muss vergleiche , z.B. VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178).
20 Wie sich aus den zitierten Erläuterungen ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme der Beschlagnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde. Der Unterschied zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG besteht darin, dass die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG (wie sich aus den Erläuterungen ergibt: bewusst) nicht enthalten ist, sodass die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist, entfallen kann (so VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 18.12.2002, 98/17/0218).
21 Mit Paragraph 53, GSpG wurde demnach eine Sonderregelung gegenüber Paragraph 39, VStG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Beschlagnahme (insbesondere kann eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG auch angeordnet werden, wenn eine Einziehung vorgesehen ist) und das Beschlagnahmeverfahren getroffen. Von Paragraph 39, VStG abweichende Regelungen sind im Rahmen des Artikel 11, Absatz 2, B-VG zulässig. Soweit eine Frage von den abweichenden Regelungen nicht angesprochen wird, ist auf Paragraph 39, VStG zurückzugreifen (Stöger, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 39, Rz 3).
22 Paragraph 39, VStG gilt ausschließlich in solchen Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen zumindest auch als Strafe vorsieht (Stöger, aaO, Paragraph 39, Rz 1, mwN).
23 Dies ist in Paragraph 52, Absatz 4, GSpG der Fall:
Paragraph 53, GSpG ermächtigt unter näher normierten Voraussetzungen zur Beschlagnahme, sowohl, wenn der Verfall als auch, wenn die Einziehung vorgesehen ist. Paragraph 17, VStG normiert Verfallsbestimmungen. In den Absatz eins, und 2 par. cit. ist der Verfall auch als Strafe, in Absatz 3, alleine als Sicherungsmaßnahme normiert. Auch der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen vergleiche , näher VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 39, VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde. Paragraph 55, GSpG nimmt nun bezüglich der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auf die beiden ersten Varianten des Paragraph 17, VStG Bezug. Der Gesetzgeber hatte somit hier vor Augen, dass es sich bei einem Verfall nach dem GSpG auch um eine Strafe handeln kann vergleiche , auch Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 17, Rz 2-4, mwN).
24 Paragraph 53, GSpG sieht daher den Verfall - zumindest auch - als Strafe vor (so auch das von der revisionswerbenden Partei zitierte hg. Erkenntnis vom 14.12.2011, 2011/17/0084), wenngleich die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG schon nach der Stammfassung des GSpG nicht an die Voraussetzung gebunden war, dass sie der Sicherung des Verfalls dienen müsse vergleiche , VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065).
25 Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG gilt somit auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG.
26 Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden vergleiche , auch VwGH 15.12.2014, 2011/17/0276).
27 Soweit die revisionswerbende Partei auch unionsrechtliche Einwendungen erhoben hat, ist sie darauf zu verweisen, dass die Frage der Unionsrechtskonformität der in Rede stehenden Beschlagnahme im Beschlagnahmeverfahren zu prüfen ist. Die Wahrung der aus dem Unionsrecht ableitbaren Rechte hat nach der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts zu erfolgen. Die Einräumung eigener bzw. zusätzlicher Rechtsbehelfe, in denen über die Frage der Unionsrechtskonformität abzusprechen wäre, ist nach Unionsrecht nicht geboten vergleiche , EuGH 13.3.2007, Unibet, Rs C-432/05, Rn 65, sowie VwGH 15.12.2014, 2011/17/0276).
28 Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht muss jedoch in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (EuGH 19.6.1990, Factortame u.a., C-213/89, Rn 21).
29 Da es an einer einschlägigen Unionsrechtsregelungen fehlt, bestimmt sich somit nach der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedsstaats, unter welchen Voraussetzungen vorläufige Maßnahmen zum Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährt werden können (so EuGH 13.3.2007, Unibet, C-432/05, Rn. 73).
30 Bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, ist aufschiebende Wirkung nicht jedenfalls zwingend zuzuerkennen, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann vergleiche , VwGH 7.4.1997, AW 96/07/0069).
31 Dies trifft aber hier nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind.
32 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Für einen Anwendungsvorrang von Unionsrecht in Verfahren nach dem GSpG bzw. anders gewendet für eine Verdrängung von GSpG oder VStG besteht daher im vorliegenden Fall ohnehin kein Raum.
33 Gegen den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
34 Artikel 136, Absatz 2, B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das in Artikel 136, Absatz 2, erster Satz B-VG genannte besondere Bundesgesetz (das VwGVG) dazu ermächtigt.
35 Der Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, Erläut. zur Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wiederholt ausgesprochen, dass vom VwGVG abweichende Regelungen nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind vergleiche , VfSlg. 19.921 aus 2014,, 19.922 aus 2014,). Die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche "Unerlässlichkeit" kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg. 19.969 aus 2015,).
36 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen nur dann erforderlich sein, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen vergleiche , VfSlg. 17.340 aus 2004,, 19.922 aus 2014,).
37 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 39, Absatz 6, VStG zur Regelung des Gegenstandes deshalb erforderlich im Sinne von "unerlässlich" iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG, weil auf Grund der Besonderheiten des Beschlagnahmeverfahrens dessen Zweck der Unterbindung weiterer Straftaten ansonsten gefährdet wäre. Dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes wird dabei nicht widersprochen (VfSlg. 17.340 aus 2004,, 19.921 aus 2014,). Es besteht ein inhärentes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirkung der Beschlagnahme, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur dann erfolgen darf, wenn ein substantiierter Verdacht vorliegt, dass gegen Bestimmungen des GSpG qualifiziert verstoßen wird vergleiche , bereits Rn 19 und 20).
38 Die Abweisung des Ausfolgungsantrages erweist sich daher als rechtmäßig.
39 Das Verwaltungsgericht war jedoch zur Entscheidung über den Ausfolgungsantrag nicht zuständig:
40 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat über den Anspruch auf Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes jene Behörde zu entscheiden, die die Beschlagnahme verfügt hat vergleiche , grundlegend zu Ausfolgungsanträgen nach dem GSpG: VwGH 29.4.2002, 96/17/0431, sowie 4.11.2009, 2009/17/0147, jeweils mwN). Über den Ausfolgungsantrag hätte daher ungeachtet dessen, dass dieser von der revisionswerbenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtet worden war, die Bezirkshauptmannschaft Leoben zu entscheiden gehabt.
41 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufzuheben.
42 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
43 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 22. November 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L00