Verwaltungsgerichtshof
20.03.2017
Ra 2016/17/0269
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/17/0270
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen 1. des I C und 2. der V GmbH, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. April 2016, VGW-002/V/042/13842/2015 und VGW- 002/042/11871/2015-6 und VGW-002/V/042/13843/2015, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 20. August 2015 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme zweier näher bezeichneter Glücksspielgeräte und technischer Hilfsmittel angeordnet, weil der begründete Verdacht bestehe, dass mit diesen Geräten und technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen werde. Im selben Bescheid wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG die Einziehung der beiden genannten Glücksspielgeräte und technischen Hilfsmittel verfügt.
2 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien).
3 Mit dem Erkenntnis vom 26. April 2016 wies das VwG Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen die Einziehung eines der beiden in Rede stehenden Glücksspielgeräte als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und wies die Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei betreffend die Beschlagnahme sowie die Einziehung jeweils beider verfahrensgegenständlichen Geräte als unzulässig zurück (Spruchpunkte C und D). Weiters sprach das Verwaltungsgericht hierzu jeweils aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Aufgrund umfangreicher Feststellungen ging das VwG Wien hierbei ua davon aus, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht vorliege, sowie, dass die verfahrensgegenständlichen Apparate als Glücksspielgeräte im Sinne des Glücksspielgesetzes zu qualifizieren seien.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit den Anträgen, diese Entscheidung "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel" kostenpflichtig zu beheben.
6 Zur Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, der Oberste Gerichtshof habe Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die gegenständlichen Spielapparate, die nur zum Zeitvertreib für einen beschränkten Personenkreis zugänglich seien, dem Glücksspielgesetz unterlägen. Ferner seien die angefochtenen Erkenntnisse mit einem Verfahrensmangel behaftet. Der Revisionswerber hätte die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, um Nachweise zu erbringen, dass die gegenständlichen Spielapparate keine solchen im Sinne des Glücksspielgesetzes seien. Dieser Beweisantrag sei nicht bewilligt worden, sondern stattdessen den Revisionswerbern "mangelnde Mitwirkungspflicht" angelastet worden, weil keine Beweise dafür erbracht worden seien, warum die Spielapparate Geschicklichkeitsapparate und keine Glücksspielgeräte sein sollten.
7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
11 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend vergleiche , VwGH vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN).
12 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen auf eine durch den Obersten Gerichtshof vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, hingewiesen, mit dem eine Verfassungswidrigkeit verneint wurde.
13 Die Revision legt in den Ausführungen zur Zulässigkeit, die sich darauf beziehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die Geräte dem Glücksspielgesetz unterlägen, nicht auseinandergesetzt habe, nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Fall zu lösen gewesen wäre. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
14 Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).
15 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen Antrag zur Beiziehung eines Sachverständigen nicht bewilligt, und mit der bloßen Behauptung, dieser Verfahrensmangel könne das Ergebnis wesentlich beeinflussen, wird die Relevanz des Verfahrensmangels nicht in diesem Sinne dargetan. Die revisionswerbenden Parteien haben es unterlassen, in der Revision konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis der angefochtenen Erkenntnisse beeinflusst hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht ersichtlich.
16 Da in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2017