Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0265

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins (geboren 1960), vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/6, der gegen die Erkenntnisse vom 26. April 2016, 1) VGW-002/042/11120/2015-10 (hg prot zu Ra 2016/17/0266) und 2) VGW-002/042/7276/2015-9 (hg prot zu Ra 2016/17/0265), des Verwaltungsgerichts Wien betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit seiner Revision bekämpft der Revisionswerber die im Instanzenzug erfolgte Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Damit verbunden ist der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , zum diesbezüglich gleich gelagerten Beschwerdeverfahren (vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , zB VwGH vom 12. Juli 2013, AW 2013/17/0028).

4 Derartige Angaben enthält der gegenständliche Antrag, der ausschließlich damit begründet wird, dass "das Glücksspielgesetz möglicherweise vom VfGH (als) verfassungswidrig aufgehoben wird und die Chancen der Revision intakt sind", nicht.

5 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 2. August 2016