Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der D T GmbH in F, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. November 2015, LVwG 41.25-2238/2015-29, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.

7 Die Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich das Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf das Unionsrecht in einem Verweis ("wie untenstehend noch näher ausgeführt") auf die Revisionsgründe erschöpft. Mit einem solchen Vorbringen wird aber eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG noch nicht aufgezeigt vergleiche , VwGH vom 12. August 2016, Ra 2015/08/0164, und vom 6. September 2016, Ra 2016/11/0115).

8 Mit den beschlagnahmten Wettapparaten konnte nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen auf das Ergebnis von in der Vergangenheit stattgefundenen, aufgezeichneten Hunderennen gewettet werden. Die revisionswerbende Partei behauptet, diese Geräte hätten nicht der Durchführung von Glücksspielen, sondern der Annahme von Sportwetten gedient.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Qualifikation von Wetten als Glücksspiel im Sinne des GSpG bereits eingehend befasst vergleiche , zB VwGH vom 25. September 2012, 2011/17/0299, vom 27. April 2012, 2008/17/0175, sowie vom 2. Juli 2015, Ro 2015/16/0019, jeweils mwH).

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Sportwette, sondern ein Glücksspiel nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies ist der Fall, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang eines Spiels davon abhängt, welches von zahlreichen bereits in der Vergangenheit stattgefundenen und aufgezeichneten Rennen tatsächlich abgespielt wird. In einem solchen Fall hat nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen vom Wettanbieter ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis vergleiche , VwGH vom 2. Juli 2015, Ro 2015/16/0019, und vom 16. Oktober 2014, 2013/16/0239 mwN). Es handelt sich beispielsweise bei "Wetten" auf aufgezeichnete Hunderennen, deren Wiedergabe von einem Zufallsgenerator bestimmt wird, jedenfalls nicht um "Sportwetten", sondern um ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG (VwGH vom 27. April 2012, 2008/17/0175, und vom 27. Februar 2013, 2012/17/0352). Dasselbe gilt auch, wenn der Wettanbieter selbst oder das Programm, das zur Wiedergabe der aufgezeichneten Rennen auf dem Wettterminal läuft, eine feste Reihenfolge der aufgezeichneten Hunderennen vorgibt. Aufgrund der - aus der Sicht des Kunden - fehlenden Vorhersehbarkeit der Reihenfolge der abgespielten Rennen macht dies keinen Unterschied. Es kann daher nicht von einem Fehlen diesbezüglicher Rechtsprechung ausgegangen werden.

11 Auch das Vorbringen, dass dem Kunden vor Abgabe der Wette näher genannte Informationen über die Rennen zur Verfügung gestellt werden, vermag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Daraus ergibt sich nämlich nicht, welchen konkreten Einfluss diese Informationen auf das Spielverhalten und das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) haben sollten, und weshalb im Revisionsfall eine (im Vergleich zur oben dargestellten Rechtslage) andere rechtliche Beurteilung (nämlich Verneinung der Zufallsabhängigkeit und des Glücksspielcharakters) geboten sein sollte. Die Revision tritt insbesondere auch der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass diese "Teilinformationen" im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Rennen für den Wettkunden nicht sinnvoll verwertbar gewesen seien, nicht entgegen.

12 Die Behauptung, dass ähnliche Sachverhaltskonstellationen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt ebenfalls noch nicht das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0024).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017