Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
Ro 2016/17/0001
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. September 2015, LVwG-410829/12/HW, betreffend eine Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG (mitbeteiligte Partei: D Betriebsgesellschaft mbH in A, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge: Bezirkshauptmannschaft) vom 27. April 2015 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei die Schließung ihres Betriebes gemäß Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
2 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der Beschwerde statt, hob den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (ersatzlos) auf und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, am 7. Jänner 2015 seien bei einer Kontrolle im Gastronomiebetrieb der mitbeteiligten Partei drei Glücksspielgeräte vorgefunden worden. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2015 habe die Bezirkshauptmannschaft die mitbeteiligte Partei aufgefordert, die Glücksspiele einzustellen (ansonsten der Betrieb geschlossen werde). Bei einer weiteren Kontrolle am 24. April 2015 seien wieder drei Glücksspielgeräte vorgefunden worden, über die die vorläufige Beschlagnahme ausgesprochen worden sei. Zudem sei mündlich die Betriebsschließung verfügt worden. Mit Bescheid vom 27. April 2015 sei mangels eines gelinderen Mittels die Schließung des Betriebes nach Paragraph 56 a, GSpG angeordnet worden. Bei der am selben Tag durch persönliche Übergabe erfolgten Zustellung dieses Bescheides wie auch bei späteren Kontrollen hätten sich in dem Lokal Gäste sowie die versiegelten Geräte befunden. Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 sei dann die (endgültige) Beschlagnahme der Geräte angeordnet worden. Angesichts des Umstandes, dass die Geräte im vorliegenden Fall erstmals am Tag der Betriebsschließung (vorläufig) beschlagnahmt worden seien, sei ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles anzunehmen, dass die Beschlagnahme der Geräte - trotz des Verhaltens der mitbeteiligten Partei bei früheren Kontrollen eines von ihr an einem anderen Standort betriebenen Lokals - im vorliegenden Fall eine geeignete Vorkehrung iSd Paragraph 56 a, GSpG gewesen sei. Im Zeitpunkt der Anordnung der Betriebsschließung seien keine ausreichenden Verdachtsmomente vorgelegen, aufgrund derer anzunehmen gewesen wäre, dass die beschlagnahmten Geräte (prompt) durch neue Geräte ersetzt werden würden. Die Voraussetzungen für die Betriebsschließung seien daher nicht vorgelegen.
3 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Landesverwaltungsgericht aus, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Beschlagnahmen als geeignete Vorkehrungen iSd Paragraph 56 a, GSpG anzusehen seien, um eine weitere Gefährdung der mit dem GSpG verfolgten Interessen mit der gemäß Paragraph 56 a, GSpG erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft, mit welcher diese inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.
5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und stellte den Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit der Revision erwogen:
6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
10 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhängt.
11 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall B-VG ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.
12 Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , VwGH vom 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041, mwN).
13 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft begründet die von ihr vertretene Zulässigkeit der Revision mit der "Rechtsfrage, ob Beschlagnahmungen von Glücksspielgeräten, die nicht zur Einstellung von verbotenen Ausspielungen führen, Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Betriebsschließungen (Paragraph 56 a, Absatz eins, zweiter Satz GSpG) sind".
14 Im Revisionsfall hat das Landesverwaltungsgericht seine aufhebende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass "ausgehend von den Umständen des konkret vorliegenden Einzelfalles" die Beschlagnahme der Geräte eine geeignete Vorkehrung darstelle, um eine weitere Gefährdung der mit dem GSpG verfolgten Interessen mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
15 Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebsschließung ist im Hinblick auf die Schwere des mit der Betriebsschließung verbundenen Eingriffs ein strenger Maßstab anzuwenden vergleiche , VwGH vom 4. November 2009, 2009/17/0002).
16 Nach dem Wortlaut des Paragraph 56 a, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2, GSpG ist von einer Betriebsschließung jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete, verhältnismäßigere Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, dass das GSpG verschiedenen Maßnahmen die abstrakte Eignung zum Ausschluss einer weiteren Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols zuspricht. Ob einer bestimmten Maßnahme eine solche Eignung beigemessen wird, hängt von den konkreten Umständen jeden Einzelfalles ab. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Ro 2014/17/0031, die Beurteilung, dass im Hinblick auf das bisherige Vorgehen der Lokalinhaber (illegale Glücksspielgeräte in beiden Räumen des Lokals, prompter Ersatz beschlagnahmter Geräte durch neue Geräte) keine andere Maßnahme als die Betriebsschließung geeignet sei, nicht beanstandet. In seinem Erkenntnis vom 4. November 2009, 2009/17/0002, hat der VwGH im damals vorliegenden Beschwerdefall in der bloßen Abnahme von Jetons bzw Pokertischen keine geeignete Maßnahme erblickt, um eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols auszuschließen. Im Erkenntnis vom 24. Juni 2014, 2013/17/0915, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass bauliche Veränderungen durch den Lokalinhaber eine geeignete Maßnahme sein könnten, dass aber solche im damals zu beurteilenden Fall eben nicht gesetzt worden seien.
17 Sowohl aus dem Gesetzestext wie auch aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich somit, dass einer Mehrzahl von Maßnahmen die objektive Eignung, eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols auszuschließen, zukommen kann, dass aber deren konkrete Eignung und Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. Diese Beurteilung hat die Behörde zu treffen und unterliegt der Überprüfung der Verwaltungsgerichte. Wenn entgegen Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG kein gelinderes Mittel als die Betriebsschließung ergriffen wird, muss entsprechend begründet werden, aus welchen konkreten Umständen des Einzelfalls sich die zulässige Prognose ergeben sollte, dass kein solches Mittel ausreichen würde.
18 Im vorliegenden Revisionsfall ist das Landesverwaltungsgericht der Beurteilung der revisionswerbenden Behörde nicht gefolgt und hat unter Beurteilung der Umstände des vorliegenden Revisionsfalles die Beschlagnahme der Glücksspielgeräte bereits als geeignete Vorkehrung erachtet, um eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols mit Sicherheit auszuschließen.
19 Das Vorliegen verhältnismäßigerer Mittel unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmenden Abwägung von der zu berücksichtigenden Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die revisionswerbende Partei nicht auf.
20 Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Landesverwaltungsgerichtes und dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei ist somit nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.
21 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur weiteren Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
22 Da die Unzulässigkeit der Revision feststeht, erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob durch den Wegfall der Wirkungen der Verfügung der Betriebsschließung infolge Zeitablaufs (Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG) überhaupt noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestünde vergleiche , VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0092, mwN).
23 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. Juni 2016