Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision von A in M, vertreten durch die Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. März 2016, Zl. RV/4200144/2012, betreffend Eingangsabgaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist ein zur ZVR-Zl. 453196453 registrierter Verein und Halter des Flugfeldes M, auf dem am 20. Juli 2009 zwei Flugzeuge mit eidgenössischen Hoheitszeichen (Luftfahrzeug-Kennzeichen) direkt aus der Schweiz kommend landeten und in weiterer Folge Österreich wieder verließen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht gegenüber dem Revisionswerber hiefür Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhungen fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend erwog das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges:

"...

Der Beschwerdeführer, ein Verein, ist Halter des Zivilflugplatzes in M. Auf dem Zivilflugplatz ist keine Zollstelle eingerichtet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Herr H S. Obmann des Vereins, als Flugplatzbetriebsleiter war Herr W H. bestellt, als Stellvertreter war Herr G K. tätig. Am 20. Juli 2009 hat der Stellvertreter des Betriebsleiters Dienst verrichtet.

Am 20. Juli 2009 erfolgten am Zivilfluglatz M Landungen von zwei in der Schweiz registrierten Luftfahrzeugen (H-Y und H-H). Das Luftfahrzeug mit der Kennung H-Y ist am Flughafen Altenrhein (Schweiz) gestartet und ohne Zwischenlandung in M gelandet. Am 22. Juli 2009 wurde mit diesem Luftfahrzeug ein Flug von M nach Altenrhein durchgeführt. Mit dem Luftfahrzeug mit der Kennung H-H wurde am 20. Juli 2009 ohne Zwischenlandung von Birrfeld (Schweiz) nach M geflogen. Am 23. Juli 2009 wurde mit dem zuletzt genannten Luftfahrzeug die Strecke von M nach Birrfeld zurückgelegt. Bei den Luftfahrzeugen handelte es sich nicht um Militärluftfahrzeuge. Gründe für die Landungen waren der Besuch von Verwandten bzw. das Verbringen von erholsamen Tagen in der Region. Die Flüge dienten nicht militärischen Zwecken. Für die Landungen der beiden Luftfahrzeuge hat der Beschwerdeführer nicht um Bewilligung eines Nebenwegverkehrs angesucht und weder vor noch nach den Landungen der beiden Luftfahrzeuge in M die Zollbehörde verständigt. Vor den Landungen haben die Piloten dem Betriebsleiterstellvertreter die jeweilige Kennung der Luftfahrzeuge bekannt gegeben und um Landeinformation ersucht. Der Pilot des Luftfahrzeuges mit der Kennung H-H hat sich darüber hinaus wenige Tage vor der Landung beim Obmann des Vereins (Herr H S.) über die Möglichkeit einer Landung in M erkundigt. Nach den Landungen wurden den Luftfahrzeugen vom Fluglatzbetriebsleiterstellvertreter die Stellplätze zugewiesen, und von diesem unter Angabe der Kennung der Luftfahrzeuge, des Zeitpunktes der jeweiligen Landung sowie der Namen der Piloten die Eintragungen in die ‚Startliste' vorgenommen.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 167, BAO) ....

Unter Berücksichtigung der durchgeführten Ermittlungen, der im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen, der Angaben und Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Aussagen vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen. So stand auf Grund der Eintragungen in der ‚Startliste' und der schriftlichen Angaben des Vereinsobmannes außer Streit, dass die beiden Luftfahrzeuge am 20. Juli 2009 in M gelandet sind. Die jeweils vor den Landungen zurückgelegten Flugstrecken standen auf Grund einer Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung und auf Grund der schriftlichen Angaben der Piloten fest. Die Tatsache, dass die Luftfahrzeuge ohne vorherige Zwischenlandung direkt aus der Schweiz eingeflogen sind, wurde durch die Ausführungen des Beschwerdeführers sogar bestätigt. Ebenso waren die vor den Landungen erfolgten Kontaktaufnahmen auf Grund der Aussagen des Vereinsobmanns, des Betriebsleiters und dessen Stellvertreters unstrittig. Die Piloten haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen den jeweiligen Zweck der Landungen angegeben. Den Unterlagen ließen sich keine diesbezüglichen gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen und auch der Betriebsleiterstellvertreter hat in seiner Vernehmung diese Gründe für die Landungen bestätigt. Das Bundesfinanzgericht erachtete daher den jeweiligen Zweck für die Landungen als erwiesen. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Angaben (Luftfahrzeugregister, Pilotenangaben, Beschreibungen, etc.) war auszuschließen, dass es sich um Militärluftfahrzeuge handelte oder Personen zu militärischen Zwecken befördert worden sind.

..."

4 Nach weiterer Darlegung der maßgebenden Rechtslage, insbesondere auch der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen aus dem Luftfahrtgesetz - LFG und aus der im Revisionsfall noch maßgebenden Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 372 - F-GÜV 1996, schloss das Gericht in rechtlicher Hinsicht:

"Auf dem Zivilflugplatz in M war eine Zollstelle nicht eingerichtet. Die verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge sind daher nicht auf einem Zollflugplatz gelandet. Die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZollR-DG normierten Voraussetzungen waren daher nicht gegeben.

Außerhalb von Zollflugplätzen dürfen Luftfahrzeuge auf Zivilflugplätzen nur landen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ZollR-DG erfüllt sind.

Der Grund der Landungen der beiden Luftfahrzeuge lag nicht in der Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen und es waren auch keine akuten Krankheitsfälle oder andere medizinisch begründete Fälle Anlass für die gegenständlichen Landungen. Es war daher zu beurteilen, ob die Landungen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins und 2 ZollR-DG erfolgten.

Die Tatbestände des Paragraph 21, Absatz eins, ZollR-DG waren nicht einschlägig. Mangels vom Zollamt bestimmter Überwachungsmaßnahmen bedurfte es keiner Erwägungen, ob nur Waren mitgeführt wurden, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233, ZK-DVO) angemeldet werden können. Ebenso wenig handelte es sich bei den gegenständlichen Luftfahrzeugen um anlässlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgene Waren oder um solche zur Hilfeleistung bei solchen Ereignissen. Es handelte sich weder um Militärluftfahrzeuge sowie von diesen beförderte Waren, noch um solche, die Personen oder Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken beförderten.

Ebenso wenig waren die Voraussetzungen für eine Landung außerhalb eines Zollflugplatzes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ZollR-DG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, ZollR-DG gegeben. Es lag nämlich keine Zulassung eines Nebenwegverkehrs vor. Der Beschwerdeführer hat eine solche nicht nur nicht beantragt, sondern hat weder vor noch nach den Landungen der beiden Luftfahrzeuge Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen. Betreffend die Zulassung eines Nebenwegverkehrs nach Paragraph 21, Absatz 2, ZollR-DG ist ergänzend festzuhalten, dass die damals zuständige Finanzlandesdirektion für Salzburg dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 1997 die Modalitäten für eine solche Zulassung näher erläutert hat.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hätten die verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge außerhalb eines Zollflugplatzes nicht landen dürfen. Durch die Landungen in M lag eine ordnungsgemäße Beförderung der Luftfahrzeuge gemäß Artikel 38, Absatz eins, ZK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZollR-DG nicht vor. Die Luftfahrzeuge wurden daher vorschriftswidrig, also unter Verstoß gegen die in Artikel 38 bis 41 ZK vorgesehenen Förmlichkeiten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Die Zollschuld ist für diese Luftfahrzeuge gemäß Artikel 202, Absatz eins, Buchstabe a) ZK in Verbindung mit Artikel 202, Absatz 2, ZK am 20. Juli 2009 entstanden.

Gemäß Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK können auch Beteiligte Zollschuldner sein, wenn sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass ein vorschriftswidriges Verbringen vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikel 202, Absatz 3, ZK, dass der Verordnungsgeber den Kreis derjenigen, die im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware als Zollschuldner in Frage kommen, weit fassen wollte. Gemäß Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK sind Zollschuldner die Personen, die am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Gebiet der Union beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass dieses Verbringen vorschriftswidrig war. Die Einstufung als Zollschuldner nach dieser Vorschrift hängt somit von zwei Voraussetzungen ab, einer objektiven Beteiligung an dem fraglichen Verbringen und einer subjektiven wissentlichen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen (EuGH 17.11.2011, C-454/10).

Bei einer (wie im gegenständlichen Fall) juristischen Person ist auf die Personen abzustellen, die als Organe im Rahmen ihrer Obliegenheiten für die juristische Person tätig werden. Neben den in den Statuten vorgesehenen Organen (Obmann, Kassier) wurden für den Beschwerdeführer als Zivilflugplatzhalter die von ihm bestellten verlässlichen und fachlich geeigneten Personen tätig, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hatten (Flugplatzbetriebsleiter und dessen Stellvertreter). Das Handeln und Wissen all dieser Personen war dem Beschwerdeführer zuzurechnen (Witte in Witte, Zollkodex5, Artikel 201, Rz. 12).

Betreffend die objektive Voraussetzung ist festzuhalten, dass am vorschriftwidrigen Verbringen diejenigen Personen beteiligt sind, die in irgendeiner Weise an diesem Verbringen mitwirken (EuGH 23.9.2004, C-414/02). Mitwirken nicht nur die Personen, die direkt zu dem vorschriftwidrigen Verbringen beigetragen haben, sondern auch die, die an Handlungen beteiligt sind, die mit diesem Verbringen im Zusammenhang stehen (EuGH 17.11.2011, C-454/10). Die vor den Landungen von den Piloten mit dem Obmann und dem Stellvertreter des Flugplatzbetriebsleiters erfolgten Kontaktaufnahmen, die von diesen erteilten Informationen und Anweisungen, die Zuweisungen der Abstellplätze und die danach vorgenommenen Eintragungen in die ‚Startliste' sind Teile eines einzigen Vorgangs, nämlich der Landung des jeweiligen verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuges auf dem Zivilflugplatz in M. Es stand somit fest, dass der Obmann und der für den Beschwerdeführer tätige Stellvertreter des Flugplatzbetriebsleiters in die Landungen der verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge involviert waren, ohne die aus zollrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer war somit am vorschriftswidrigen Verbringen der Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK beteiligt.

Die in Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK enthaltene subjektive Voraussetzung stellt darauf ab, ob die Personen, die an dem Verbringen beteiligt waren, wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war, was impliziert, dass sie Kenntnis vom Vorliegen einer oder mehrerer Unregelmäßigkeiten hatten oder vernünftigerweise hätten haben müssen. Die Formulierung ‚vernünftigerweise hätten wissen müssen' verweist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers (EuGH 17.11.2011, C-454/10).

Ein Einflug in das Bundesgebiet ist nach Paragraph 8, Absatz eins, LFG nur unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Vorschriften zulässig. Nach Paragraph 13, Absatz 2, ZFBO hat ein Zivilflugplatzhalter für die so rechtzeitige Verständigung der Zollbehörde zu sorgen, dass deren Organe bei der Ankunft der Luftfahrzeuge anwesend sein können. Nach M war gemäß Paragraph eins, Absatz 2, F-GÜV 1996 ein Einflug aus Staaten, die wie die Schweiz Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, nur unter Bedachtnahme auf die zollrechtlichen Vorschriften zulässig.

Schon die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen weisen klar und deutlich darauf hin, dass ein Flugplatzhalter, im Konkreten der Beschwerdeführer und somit die für diesen handelnden Organe und die für die Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlichen Personen (Flugplatzbetriebsleiter und Stellvertreter) auch die zollrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen haben. Nach diesen sind Landungen von Luftfahrzeugen auf anderen Zivilflugplätzen als Zollflugplätzen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Die einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen sind im Zollkodex und im nationalen Zollrecht normiert und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Bundesgesetzblatt verlautbart. Die einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften sind somit für jedermann jederzeit und leicht zugänglich. Darüber hinaus hat die damals zuständige Finanzlandesdirektion den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 1997 nicht nur über die Einzelheiten betreffend die Zulassung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ZollR-DG informiert, sondern darin auch auf die zollschuldrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Folgen einer rechtswidrigen Benutzung des Flugfeldes M hingewiesen.

Von einem Halter eines Zivilflugplatzes beziehungsweise von den für diesen handelnden Personen, insbesondere von einem Flugplatzbetriebsleiter oder seinem Stellvertreter, die für die Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich sind, kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich anhand der für jedermann und leicht zugänglichen einschlägigen Vorschriften darüber vergewissern, dass Luftfahrzeuge nicht vorschriftswidrig verbracht werden. Der Beschwerdeführer hätte somit vernünftigerweise wissen müssen, dass Landungen von Luftfahrzeugen, die aus einem Drittland ohne vorher im Zollgebiet gelandet zu sein, einfliegen, auf dem Flugfeld in M ohne die Einbindung der Zollbehörden in irgendeiner Form vorschriftswidrig sind.

Selbst wenn das Schreiben der damaligen Finanzlandesdirektion vom 14. April 1997 an den Beschwerdeführer den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Verantwortlichen nicht näher gebracht worden sein sollte und bei den Betriebsleiterschulungen nicht explizit auf die zollrechtlichen Bestimmungen eingegangen worden sein sollte, wäre es für einen verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer angemessen und zumutbar gewesen, über die einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften für eine ordnungsgemäße Verbringung Kenntnis zu haben. Persönliche Unkenntnis vermag nicht gutgläubig zu machen (Witte in Witte, Zollkodex5, Artikel 202, Rz. 42). Ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer hätte sich nicht nur über die einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften vergewissert und Kenntnis davon gehabt, sondern ein solcher, der schon aufgrund der luftfahrtrechtlichen Vorschriften für die Zollabfertigung zu sorgen hat, hätte sich nicht darauf zurückgezogen, die Piloten hätten ihm den Ort des Abfluges nicht nichtgeteilt. Denn von einem Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er die anfragenden Piloten dahingehend befragt, um beurteilen zu können, ob zollrechtliche Maßnahmen zu setzen sind. Denn nach den zollrechtlichen Bestimmungen sind Landungen auf anderen Zivilflugplätzen als Zollflugplätzen nur dann zulässig, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dass es sich beim Zivilflugplatz in M um keinen Zollflugplatz gehandelt hat, musste mangels einer eingerichteten Zollstelle den Verantwortlichen bekannt gewesen sein. Ebenso ins Leere geht die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte die Landungen nicht verhindern können. Unbeschadet des Umstandes, dass Luftfahrzeuge außerhalb von Zollflugplätzen nur unter bestimmten Voraussetzungen landen dürfen, steht auf Grund der Aussagen der Verantwortlichen fest, dass sie die Piloten nicht betreffend Ort des Abflugs befragt haben und sie auch nach Landung der Luftfahrzeuge und nach den Eintragungen der Kennzeichen (mit Schweizer Hoheitszeichen) in die Aufzeichnungen keine diesbezüglichen Fragen gestellt haben oder die Zollbehörde verständigt haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Informationen hätte der Beschwerdeführer somit zumindest vernünftigerweise wissen müssen, dass er durch sein Verhalten die vorschriftswidrige Verbringung der Luftfahrzeuge unterstützte.

Daran vermochte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Piloten hätten die Meldungen nach der F-GÜV 1996 unterlassen, nichts zu ändern. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, F-GÜV 1996 hat zwar der Pilot bei Einflügen in das Bundesgebiet dem Halter des Flugfeldes näher bestimmte Daten zu übermitteln. Aus Paragraph 2, Absatz 2 und 4 der genannten Verordnung lässt sich klar und deutlich ableiten, dass diese Daten nicht für die zollrechtliche Behandlung dienen, sondern für Zwecke des Flugverkehrs und der Passkontrolle notwendig sind. Selbst wenn diese Daten für die zollrechtliche Behandlung der Luftfahrzeuge wesentlich gewesen wären, hätte ein vernünftiger Halter eines Zivilflugplatzes, der für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und somit auch der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen zu sorgen hat, im Rahmen der von den Piloten getätigten Anfragen auch die Umstände abgeklärt, die für eine ordnungsgemäße zollrechtliche Behandlung erforderlich sind. Es überspannt nicht die Aufgaben eines Halters eines Zivilflugplatzes, der für die Einhaltung der Zollvorschriften Sorge zu tragen hat, durch Befragen der Piloten abzuklären, ob zollrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen.

Festzuhalten ist auch, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Beförderungsmittel bei der Verbringung in das Zollgebiet stets einer zollrechtlichen Behandlung bedürfen. Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (zum Beispiel Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind) oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung können nur dann abgegeben werden, wenn die normierten Beförderungspflichten eingehalten werden. Dies war, wie vorstehend dargelegt, in den gegenständlichen Fällen nicht gegeben. Aus Drittländern eingebrachte Luftfahrzeuge unterliegen zwar dann nicht den Eingangsabgaben, wenn diese in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden. Eine solche Überführung hat aber nicht stattgefunden.

Es bedurfte keiner Erwägungen betreffend die Zollschuldnerschaft eines Straßenerhalters, denn nach den hier einschlägigen Vorschriften hat der Zivilflugplatzhalter für die Zollabfertigung zu sorgen. Wenn nicht schon allgemein bekannt, dass die Schweiz zwar Mitglied des so genannten Schengen-Raumes ist, jedoch nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und somit bei der Einreise aus der Schweiz die zollrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind, so muss dies jedem Flugplatzhalter vernünftigerweise bekannt sein. Denn als solcher hat er für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Artikel 213, ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Beschwerdeführer (auch) Zollschuldner war. Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex5, Artikel 213, Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (Witte in Witte, Zollkodex5, Artikel 213, Rz. 4).

Gemäß Paragraph 20, BAO ...

Im Rahmen des Auswahlermessens war zu berücksichtigen, ... Gemäß Artikel 20, Absatz eins, ZK ...

Der Zollwert und die Methoden seiner Ermittlung sind in Artikel 28, ff ZK geregelt. ...

Entsteht außer in den Fällen des Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikel 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220, ZK nachzuerheben, dann ist gemäß Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG ...

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war (nur) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Juni 2010, mit welchem dem Beschwerdeführer Eingangsabgaben vorgeschrieben worden sind. Weitere Verfahren gegen etwaig weitere mit dem Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch haftende Beteiligte waren nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Das Bundesfinanzgericht war daher nicht befugt, über etwaig weitere Verfahren abzusprechen.

..."

5 Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision damit, es sei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen - im Gegenteil, die Entscheidung stütze sich auf die klaren und eindeutigen einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes.

6 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem "Recht auf rechtsrichtige Bemessung der ihn treffenden Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- und Abgabenerhöhungsschuld verletzt".

7 Die Zulässigkeit seiner Revision begründet er damit, das Gericht hätte über die Beschwerde vom 16. Mai 2012 zu entscheiden gehabt, die sich nicht gegen einen Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 1. Juni 2010, sondern gegen die im zweiten Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung vom 12. April 2012 gerichtet habe. Eine Abweichung von Rechtsprechung des EuGH liege darin, dass im Revisionsfall keine wissentliche Beteiligung eines Organs des Flugplatzhalters am vorschriftswidrigen Verbringen vorliege. Selbst wenn man sich der Auslegung des Gerichtes anschließe, dass für eine Beteiligung im Sinn des Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK Fahrlässigkeit ausreiche, unterlasse es das Gericht, darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage denn der Halter des Flugfeldes den jeweiligen Piloten zur Mitteilung seines Abflugplatzes anhalten könnte und welche der landenden Piloten nach ihrem jeweiligen Abflugplatz zu befragen wären. Denn selbst Paragraph 169, Absatz 6, des Luftfahrtgesetzes sehe als Verwaltungsstrafnorm eine Datenaufzeichnungsverpflichtung hinsichtlich des Abflug-Flugplatzes nicht vor. Die vom Gericht herangezogenen Bestimmungen der F-GÜV 1996 stünden in keinem Zusammenhang mit zollrechtlichen Bestimmungen. Es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob die Verletzung von Meldeverpflichtungen (offenbar gemeint: durch die Piloten der Luftfahrzeuge) das geforderte Verschulden des Beteiligten ausschließe. Letztlich liege auch zur Auslegung des Artikel 24, des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt - und die darin verbriefte Zollfreiheit für Luftfahrzeuge bzw. deren angenommener Entfall - keine höchstgerichtlich Rechtsprechung vor, weshalb der Revisionswerber anrege, die Beantwortung der Frage, inwieweit die Bestimmungen des Zollkodex die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 24, des zitierten Abkommens "auszuhebeln" geeignet seien, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG das Vorverfahren über diese Revision ein, in dessen Rahmen die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, ohne Aufwandersatz zu begehren.

9 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

11 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Ra 2015/16/0014, und vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0040).

13 Nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/16/0033, vom 2. Juli 2015, Ra 2015/16/0033, sowie vom 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0020).

14 Der eingangs wiedergegebene Revisionspunkt "Recht auf

rechtsrichtige Bemessung der ... Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- und

Abgabenerhöhungsschuld" beschränkt das Prozessthema ausdrücklich auf die Frage der Bemessung, d.h. der der Höhe nach richtigen Festsetzung von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung. Damit liegen die von der Revision für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Rechtsfragen einer allfälligen Verfehlung des Gegenstandes der Beschwerdeentscheidung und einer grundsätzlichen Heranziehung des Revisionswerbers als Gesamtschuldner (zudem die Zollschuld nach Artikel 202, Absatz 3, erster Anstrich ZK schuldenden jeweiligen Piloten) außerhalb des explizit definierten Prozessthemas der Höhe der festzusetzenden Forderungen, sodass die Revision nicht von der Beantwortung der als von grundsätzlicher Bedeutung erachteten Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG "abhängt".

15 Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2016