Verwaltungsgerichtshof
09.08.2016
Ra 2016/16/0057
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von A, vertreten durch die Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. März 2016, Zl. RV/4200144/2012, betreffend Eingangsabgaben, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Verein, hatte schon in seiner Revision unter Hinweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Vorlage einer "Aufstellung der Jahres-Kassenberichte 2013 bis 2015" die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Bundesfinanzgericht gab diesem Antrag mit seinem Beschluss vom 2. Mai 2016 nicht statt, weil - so die wesentliche Begründung im Kern - der Revisionswerber seine konkrete wirtschaftliche Situation nicht nachvollziehbar dargelegt habe.
2 Nach Vorlage der Revision beantragt der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2016 neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf seine - schon seinerzeit vorgelegte - Aufstellung und unter nunmehriger Nennung seines Vermögens.
3 Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. Beschlusses, Paragraph 30, Absatz 5, VwGG) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach dem dritten Satz leg. cit. ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in der selben Sache entschieden werden vergleiche , den Beschluss vom 10. November 2014, Ra 2014/15/0023). Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine weitere "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr sollen einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der bereits diesem vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglicht werden vergleiche , die Beschlüsse vom 10. Juli 2015, Ro 2015/08/0017, und vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, mwN).
5 Der Revisionswerber begehrt nicht die Aufhebung oder Abänderung des seinerzeitigen Beschlusses vom 2. Mai 2016, sondern - neuerlich - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Da der Revisionswerber eine Änderung der Sachlage seit dem zitierten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Mai 2016 nicht behauptet, ist der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2016