Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0188

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/08/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1.) der S D und 2.) des S D, beide in A, beide vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Juli 2016, LVwG-1- 193/2016-R3 und LVwG-1-194/2016-R3, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestrafte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber jeweils wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, weil es von ihnen als unbeschränkt haftende Gesellschafter und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene einer OG zu verantworten sei, dass es von dieser OG als Dienstgeberin unterlassen worden sei, vier in näher bezeichneten Zeiten beschäftigte nach dem ASVG pflichtversicherte Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, und verhängte dafür über die revisionswerbenden Parteien jeweils vier Geldstrafen in der Höhe von zweimal EUR 1.000,-- und zweimal EUR 800,--.

5 In den Ausführungen zur Strafbemessung berücksichtigte das Verwaltungsgericht jeweils unter anderem die individuellen Vermögensverhältnisse der revisionswerbenden Parteien. Hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers wertete es als erschwerend, dass die Tat vorsätzlich begangen worden sei.

6 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit die revisionswerbenden Parteien vorbringen, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Erstrevisionswerberin eine fahrlässige und hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers eine vorsätzliche Begehung angenommen, dennoch aber in den Erkenntnissen Strafen in gleicher Höhe von jeweils insgesamt EUR 3.600,-- verhängt. Der Begriff der Fahrlässigkeit sei im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB zu verstehen. Nach dem StGB seien aber bei Fahrlässigkeit "niedrigere Strafen" angedroht "als bei vorsätzlicher Begehung".

7 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2017/09/0004, mwN).

8 Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Verwaltungsübertretung, zu deren Verwirklichung - wie vorliegend bei Paragraph 111, Absatz eins, ASVG - Fahrlässigkeit ausreicht, die vorsätzliche Begehung als Erschwerungsgrund zu werten ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2011, 2008/09/0246, und vom 24. März 2011, 2008/09/0052).

9 Mit dem Vorbringen, die Verhängung gleicher Strafen über beide revisionswerbenden Parteien sei nicht nachvollziehbar, wird in der Revision eine Unvertretbarkeit der jeweiligen Strafbemessung in den beiden angefochtenen Erkenntnissen schon deshalb nicht aufgezeigt, weil entscheidend ist, ob das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, nicht aber, welche Strafe in einem anderen Fall verhängt wurde vergleiche , in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, 96/02/0011, vom 26. Februar 1996, 95/10/0171, und vom 19. Februar 2014, 2013/10/0206).

10 Im Übrigen bringen die revisionswerbenden Parteien nicht zur Darstellung, dass die Strafbemessung durch das Verwaltungsgericht aus anderen Gründen unvertretbar erfolgt wäre.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 7. August 2017