Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Mag. M G in S, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. August 2016, LVwG-S-1570/001-2015, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in drei Fällen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit Geldstrafen von jeweils EUR 730,-- bestraft, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, die von ihm als Dienstnehmer beschäftigten LM, VM und AH vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen von Dienstverhältnissen ausgegangen. Von LM, VM und AH sei auf der Grundlage von Werkverträgen gearbeitet worden, die im Übrigen nicht mit dem Revisionswerber, sondern mit dem slowakischen Unternehmen Z abgeschlossen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beurteilung, ob eine "persönliche Abhängigkeit" bestehe, nach den "wahren Verhältnissen" zu erfolgen habe, wobei von der Vereinbarung auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen den Revisionswerber, LM, VM und AH sowie weitere drei beantragte Zeugen nicht einvernommen, obwohl "diese für das Verfahren relevante Aussagen hätten tätigen können." In diesem Zusammenhang fehle es "bezüglich des Parteiengehörs sowie der Erforderlichkeit der Ladung und Einvernahme" von Parteien und Zeugen im Verfahren der Verwaltungsgerichte an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

6 Zur Abgrenzung des Werkvertrages vom Dienstvertrag besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , grundlegend das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 2015, Ro 2015/08/0020, vom 21. September 2015, Ra 2015/08/0045, und vom 23. Dezember 2016, Ra 2016/08/0144). Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die von LM, VM und AH im Auftrag des Revisionswerbers gemeinsam verrichtete Tätigkeit der Montage von Hallen sei keinem Werkvertrag zuzuordnen, steht im Einklang mit den in dieser Rechtsprechung dargestellten Grundsätzen, war doch ein konkretes und gewährleistungstaugliches Werk, das jeweils vom einzelnen Arbeiter geschuldet worden wäre, nicht definiert, sondern wurde von LM, VM und AH letztlich nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.

7 Mit seinem Vorbringen, LM, VM und AH seien aufgrund von mit dem slowakischen Unternehmen Z abgeschlossenen "Werkverträgen" tätig geworden, weshalb er gar nicht ihr Vertragspartner gewesen sei, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt. Schon deshalb wird in der Revision insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0059).

8 Zur Rüge des Revisionswerbers der Unterlassung seiner eigenen Einvernahme sowie mehrerer beantragter Zeugen ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - dargetan wird. Die Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2015/08/0194, mwN). Eine solche konkrete Darstellung der Relevanz der Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugen und des Revisionswerbers enthält die Revision nicht.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2017