Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
Fr 2016/05/0005
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei *****, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Das Verwaltungsgericht Wien hat das Erkenntnis vom 5. Juli 2016, Zl. VGW-111/005/6119/2015-1, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG
Pauschalbeträge in der angeführten Verordnung festgesetzt worden (siehe auch Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG).
Wien, am 29. September 2016