Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrat Dr. Kleiser und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision 1. der C L, und

2. des G M, beide in E, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016, Zl. W109 2107438-1/44E, betreffend Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei:

W GmbH in U, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 17.3.2015 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 die UVP-rechtliche Genehmigung betreffend ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer näher bezeichneten Windparkanlage im vereinfachten Verfahren erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - die gegen diesen Genehmigungsbescheid erhobenen Beschwerden der Revisionswerber ab (Spruchpunkt A). Hinsichtlich dieses Spruchpunktes erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt D1).

3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Beschwerden seien zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt. Das Vorbringen, die Lebensqualität der Revisionswerber werde beeinträchtigt, weil diese von Windrädern "umkreist" seien, sei nicht hinreichend konkretisiert, weshalb kein tauglicher Beschwerdegrund vorliege. Soweit in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht worden sei, die unterschiedlichen Abstandsvorschriften für Windräder im NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für Wohnbauten und für Hofstellen seien gleichheitswidrig, könne sich das Verwaltungsgericht dem nicht anschließen. Eine unterschiedliche Abstandsregelung liege offensichtlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Raumordnungsgesetzgebers. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Höhe der neueren Windräder bei den Regelungen vor Augen gehabt hätte, zumal die entsprechende Entwicklung hin zu höheren Windrädern seit Jahren bekannt sei. Dass die Mindestabstände eingehalten worden seien, wäre seitens der Revisionswerber zugestanden worden.

4 Gegen den die Revisionswerber betreffenden Spruchpunkt A dieses Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit die Revision zur Begründung der Zulässigkeit das Verkennen der Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen der NÖ Raumordnung 2014 ins Treffen führt und vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem dazu erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, über die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden ist, nicht berufen ist vergleiche , VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047 mit Verweis auf VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0028, und 16.12.2015, Ra 2015/04/0062, und 11.9.2014, Ro 2014/16/0060, jeweils mwN).

9 Die Revision bringt zur Zulässigkeit weiter vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, weil es die Einwendungen, die Revisionswerber seien von Windrädern "umkreist", sowie dass ihre Lebensqualität beeinträchtigt sei, dahingehend zu verstehen gehabt hätte, dass die Revisionswerber damit die Kumulationswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei mit anderen Windparks angesprochen hätten.

10 Die damit von der Revision aufgeworfene Frage der Auslegung des Vorbringens im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0022).

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040097.L00