Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. C, und 2. G, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016, Zl. W109 2107438-1/44E, betreffend Genehmigung nach §17 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: W GmbH, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die antragstellende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

2 In dem Antragsvorbringen führen die Revisionswerber aus, es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Aufgrund der nicht hinreichend geklärten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt liege es sogar im öffentlichen Interesse, dass der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt würde.

3 Dieses sehr allgemein gehaltene Vorbringen entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines drohenden unverhältnismäßigen Schadens. Da sich der Antrag schon deshalb als unberechtigt erweist, kann dahingestellt bleiben, ob ihm auch - wie die belangte Behörde vorbringt - zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

Wien, am 31. August 2016