Verwaltungsgerichtshof
08.08.2016
Ra 2016/04/0068
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/04/0069
Ra 2016/04/0070
Ra 2016/04/0071
Ra 2016/04/0072
Ra 2016/04/0077
Ra 2016/04/0074
Ra 2016/04/0075
Ra 2016/04/0076
Ra 2016/04/0073
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. Gemeinde Hartkirchen und von neun weiteren Antragstellern‚ vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. April 2016, Zlen. LVwG-850255/21/Re/AK, LVwG-850456/2/Re/AK - 850472/2, LVwG-850478/2/Re/AK - 850482/2, betreffend Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding; mitbeteiligte Partei: G GmbH & Co KG, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) vom 20. Dezember 2012 wurde der mitbeteiligten Partei betreffend ein näher bezeichnetes Vorhaben die Erweiterung des Gewinnungsbetriebsplanes genehmigt sowie die Errichtung und der Betrieb einer Bergbauanlage bewilligt. Dieser Bescheid wurde mit dem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 2013 mit einer Maßgabe bestätigt. Mit hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2015, 2015/04/0003, wurde dieser Bescheid des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Mit dem angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis des zuständig gewordenen Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. April 2016 wurde der von den revisionswerbenden Parteien bekämpfte Bescheid der BH erneut mit einer Maßgabe bestätigt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme und sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. April 2015, Ra 2015/04/0027).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2015, Ra 2015/04/0011).
8 Im vorliegenden Fall deckt sich das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien weitgehend mit ihrem im Vorverfahren erstatteten Vorbringen im Rahmen der Bescheidbeschwerde vom 28. Mai 2013 bzw. im neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 19. November 2014. Der Verwaltungsgerichtshof hat den darin gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschlüssen vom 28. Juni 2013, AW 2013/04/0024-6, bzw. vom 23. Jänner 2015, AW 2013/04/0024-19, jeweils nicht stattgegeben. Ausgehend davon wird auch im vorliegenden Antrag nicht ausreichend konkret dargelegt, inwieweit mit der Ausübung der Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre, zumal nicht zu erkennen ist, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen von vornherein unzutreffend wären.
9 Soweit die revisionswerbenden Parteien das mit der Revision vorgelegte Sachverständigengutachten vom 11. Mai 2016 ins Treffen führen, ist auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot zu verweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. April 2000, AW 2000/03/0008).
10 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.
Wien, am 8. August 2016