Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des H G in K, vertreten durch die Tischler & Tischler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 7/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Februar 2016, Zl. KLVwG- 2834/9/2015, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 9. November 2015 wurden dem Revisionswerber die Gewerbeberechtigungen "Werbemittelverteiler" und "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 361, GewO 1994 entzogen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen (römisch eins.) und die Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.).

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Juli 2015 auf Grund näher bezeichneter, am 4. April 2015 begangener Tathandlungen wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei.

Die erheblich über der (in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 normierten) Grenze von drei Monaten verhängte Freiheitsstrafe, die besondere Brutalität der Tatbegehung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen ließen auf ein Persönlichkeitsbild schließen, welches eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertige. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Urteilsverkündung sei zu kurz, um eine positive Änderung des Persönlichkeitsbildes nachzuweisen. Dies lasse die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes befürchten.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es annehme, dass es nicht relevant sei, ob "die in der Persönlichkeit des Inhabers der Gewerbeberechtigung begründete Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehe oder nicht (sprich das Motiv der Tat)".

Der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 stellt auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des Paragraph 13, Absatz eins, und 2 GewO 1994 ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2013/04/0179, mwN). Dieser Entziehungsgrund ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/04/0195, mwN). Somit ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288).

Nach dieser Rechtsprechung ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht.

8 Weiters bringt die Revision vor, dasselbe gelte für die Frage, ob bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers seine Unbescholtenheit bzw. eine günstige Prognose des Strafgerichtes zu berücksichtigen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei wurde "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0103, mwN).

Auch wenn das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung und nicht den Zeitpunkt der Deliktsbegehung abgestellt hat, so fehlt jegliches Revisionsvorbringen zur Relevanz dieser Abweichung von der hg. Rechtsprechung. Eine solche Relevanz ist angesichts des sehr geringen Zeitraumes zwischen Tatbegehung und Urteilsverkündung nicht zu sehen.

Zum Vorbringen betreffend die bedingte Strafnachsicht ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/04/0012, mwN).

Derartige besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht werden vom Revisionswerber nicht vorgebracht.

9 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis auf Umstände gestützt, welche für sich alleine eine Entziehung nicht rechtfertigten, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht behauptet.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2016