Verwaltungsgerichtshof
10.10.2016
Ra 2016/03/0070
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Plenum des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer in Linz, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. April 2016, Zl LVwG-850549/2/Wei/BZ, betreffend Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung nach Paragraph 2, RL-RAA (weitere Partei:
Bundesminister für Justiz; mitbeteiligte Partei: Mag. (FH) Mag. F P in L, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 A. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG).
2 B. Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Mitbeteiligte als Rechtsanwaltsanwärter am Seminar "Immobilienrechts JourFixe I - Linz" am 2. März 2015 im Hotel Schillerpark in Linz teilgenommen hat. Dieses Seminar wurde von der A GmbH veranstaltet und dauerte von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Die Inhalte des Seminars werden durch aktenkundige Seminarunterlagen dokumentiert: Danach behandelte der Vortrag zum einen die Wohnrechtsnovelle 2015 und die sich daraus ergebenden Änderungen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht, sowie zum anderen ausgewählte Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes anhand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Mit Bescheid vom 16. September 2015 wies die Abteilung römisch drei des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer den Antrag des Mitbeteiligten vom 16. Juli 2015, das Seminar "Immobilienrechts JourFixe I - Linz" als Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter anzuerkennen, nach Paragraph 28, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 2, RL-RAA ab. Dagegen erhob der Mitbeteiligte am 14. Oktober 2015 Vorstellung. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 wies auch das Plenum des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer den Antrag des Mitbeteiligten auf Anerkennung des Seminars ab.
3 C. Dagegen erhob der Mitbeteiligte am 12. Jänner 2016 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 18. April 2016 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und erkannte die Teilnahme des Mitbeteiligten am Seminar "Immobilienrechts JourFixe I - Linz" als Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von einem Ausbildungshalbtag an. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass in dem Vortrag praxisrelevante zivilrechtliche Themen erörtert worden seien, die sich fachlich dem Prüfungsgebiet "Bürgerliches Recht" zuordnen ließen; dabei sei nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen, sondern dieser Teilbereich des bürgerlichen Rechts ausführlich behandelt worden. Auf Basis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und im Hinblick auf das Seminarangebot der Anwaltsakademie stehe fest, dass nicht nur bei (im Übrigen auch für interessierte Rechtsanwaltsanwärter approbierten) Fortbildungsseminaren, sondern auch bei Ausbildungsseminaren für Rechtsanwaltsanwärter entweder Spezialmaterien oder zumindest Spezialfragen zu grundlegenden prüfungsrelevanten Rechtsgebieten thematisiert und unter Heranziehung meist höchstgerichtlicher Judikatur erörtert würden. Das Seminar "Immobilienrechts JourFixe I - Linz" habe daher der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt gedient sowie auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung Bedacht genommen, und es seien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendige Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden.
4 D. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Seminar als Ausbildungsveranstaltung im Sinne des Paragraph 2, RL-RAA akzeptiere, in dem keinerlei breit gestreutes Grundlagenwissen, sondern nur punktuelles Fachwissen in einigen spezialisierten Bereichen vermittelt werde. Weiters weiche die bekämpfte Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung ab. Schließlich sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb abzuändern, weil das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung als Maßstab für die Beurteilung der Anerkennungswürdigkeit der Seminarveranstaltung das Seminarangebot der Anwaltsakademie zugrunde gelegt habe. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Anerkennung von Veranstaltungen der Anwaltsakademie für die Beurteilung von Seminarangeboten als Ausbildungsveranstaltung irrelevant sei, weil dann die Fortbildungsveranstaltungen der Anwaltsakademie zu Unrecht anerkannt würden. Ein Recht auf Anerkennung von Seminaren, die nicht dem Paragraph 2, RL-RAA entspreche, lasse sich daraus aber keinesfalls ableiten.
5 E. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO, des Paragraph 2, Absatz 2, RAPG und der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 und 3 RL-RAA entsprechen, nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln. Die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen erfüllt diese Anforderung nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt. Das hindert jedoch nicht, als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten. Dabei darf der Zweck der Grundausbildung, die mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden soll, nicht aus dem Blick verloren werden. Die dort vermittelten Inhalte dürfen daher nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern müssen diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang stellen und damit einen repräsentativen Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets liefern (VwGH vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0044). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass nach Paragraph 2, Absatz eins, RL-RAA nur solche Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen sind, die neben Kenntnissen auch Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG vermitteln, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind vergleiche , wiederum VwGH vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0044). Wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird (VwGH vom 20. Mai 2016, Ro 2016/03/0006, Rz 10).
6 Diese Leitlinien hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht verlassen, wenn es die Auffassung vertrat, dass das in Rede stehende Seminar diese Anforderungen für Ausbildungsveranstaltungen erfüllt, zumal dieses nach seinem unstrittig festgestellten Inhalt vergleiche , oben Punkt B) im Sinn des in der Rechtsprechung etablierten Maßstabes nicht bloß punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen vermittelte. Dass eine solche Veranstaltung nach dem Revisionsvorbringen vierteljährlich stattfinde, und zudem zum Verständnis auch Grundlagenwissen voraussetze, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts der nicht in Abrede gestellten inhaltlichen Spannweite des Seminars, das insbesondere die Wohnrechtsnovelle 2015 und die sich daraus ergebenden Änderungen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht behandelte, ist vorliegend auch nicht ausschlaggebend, wenn sich das Seminar im Sinn der Revision lediglich zeitbezogen auf die Rechtsentwicklung in den letzten drei Monaten bezogen habe. Ferner kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Veranstaltungen im Seminarangebot der Anwaltsakademie Bezug nimmt, die vom Revisionswerber bisher als Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des Paragraph 2, RL-RAA herangezogen wurden, weil die darin vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse jedenfalls einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit anderer Ausbildungsveranstaltungen geben kann. Zum Vorbringen, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche vergleiche , OGH vom 27. Jänner 2016, 9 Oba 131/15b), ist im Übrigen schon darauf hinzuweisen, dass sich dort die Ausführungen zu den Begriffen Ausbildung und Fortbildung nicht konkret auf die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen iSd Paragraph 2, RL-RAA beziehen.
7 F. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2016