Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2015, Zl. W204 2016361-1/9E, betreffend Übertretung des InvFG 2011 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Als Grund für die Zulässigkeit seiner Revision nennt der Revisionswerber zunächst das Fehlen von Rechtsprechung "zur konkreten Auslegung des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, InvFG in Bezug auf den Umfang meldepflichtiger Finanzinstrumente und zur Frage, inwieweit diese Bestimmungen einer Angemessenheitsbeurteilung durch die Verwaltungsgesellschaft zugänglich ist".

Mit dieser Umschreibung stellt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her noch legt er dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hat. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.

Wollte der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung zum Ausdruck bringen, das Verwaltungsgericht hätte im angefochtenen Erkenntnis davon ausgehen müssen, dass mit der Wortfolge "jedes persönliche Geschäft" in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 nur solche persönlichen Geschäfte einer relevanten Person gemeint seien, auf die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 noch besondere Voraussetzungen zuträfen, womit in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG eine Einschränkung auf solche Geschäfte verbunden sei, ist er auf den klaren und eindeutigen Wortlaut von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 zu verweisen, der kein anderes Verständnis dieser Bestimmung zulässt, als dass die Verwaltungsgesellschaft - ohne Rücksicht auf die nur für Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen - von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist. Eine Auslegung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 in die vom Revisionswerber angedachte Richtung verbietet sich schon wegen des unmissverständlichen Wortlautes dieser Bestimmung.

Ist die Rechtslage - so wie hier - eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , den Beschluss vom 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041).

Abgesehen von der verfehlten Zulässigkeitsbegründung liegt nach dem Gesagten in der Sache kein Grund für ein korrigierendes Eingreifen vor.

Nimmt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung weiters auf Paragraph 24, WAG 2007 Bezug, ist darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Die Zulässigkeit einer Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt nämlich voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gem. Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , den Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).

Da der Verwaltungsgerichtshof gem. Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

Da andere als die oben angeführten Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgeworfen werden, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2016