Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z (geboren 1985), vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2016, Zl. W226 2117619-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben und dessen Antrag auf internationalen Schutz in vollem Umfang abgewiesen. Außerdem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Absatz 9, leg. cit. festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, gesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/01/0159) war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.

Wien, am 24. Juni 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010113.L00.1