Verwaltungsgerichtshof
21.03.2017
Ra 2015/22/0147
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, in der Revisionssache der R römisch eins in Wien, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Oktober 2015, VGW-151/V/075/8939/2015-24, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2015, mit dem der Antrag der Revisionswerberin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 31. Mai 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde.
Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung damit, dass der Ehemann der Revisionswerberin zwar Inhaber einer Daueraufenthaltskarte (als Angehöriger seines österreichischen Vaters) sei, jedoch über keinen in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für eine Zusammenführung vorausgesetzten Aufenthaltstitel verfüge. Die beantragte Aufenthaltsbewilligung könne daher mangels Erfüllung des genannten gesetzlichen Tatbestands nicht erteilt werden.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für nicht zulässig.
1.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt wird.
2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist eine Revision, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignet, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulassungsbegründung zu erfolgen vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. August 2016, Ra 2016/08/0003). Dabei ist das Zulässigkeitsvorbringen daraufhin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen behauptet wird vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057, und vom 28. November 2016, Ra 2015/17/0088). Ein bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0243, vom 21. Oktober 2016, Ra 2016/11/0141, vom 6. September 2016, Ra 2016/11/0115, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031). Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, so entspricht dies nicht den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG; mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich diesfalls auch nicht die Frage, ob eine solche Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2014/17/0043).
3.2. Vorliegend bringt die Revisionswerberin in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen gesonderten Zulässigkeitsbegründung lediglich vor, es fehle Judikatur zur Frage, "die allgemeine Bedeutung hat, ob und bejahendenfalls welchen Aufenthaltstitel Familienangehörige von Besitzern von Daueraufenthaltskarten erhalten". Ein solches Vorbringen wird jedoch den oben aufgezeigten Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die in dem angeführten Vorbringen aufgeworfene Frage zielt auf eine ganz allgemeine abstrakt pauschale Prüfung ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis bzw. ohne konkreten Bezug auf die gegenständliche Rechtssache ab. Zwar wird der zugrunde liegende Themenkomplex angesprochen, es wird aber die behandlungsfähige Ausführung einer konkreten Frage samt Darlegung deren grundsätzlicher Bedeutung zur Gänze unterlassen.
4. Davon ausgehend wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2017