Verwaltungsgerichtshof
05.08.2015
Ro 2015/22/0026
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R (geboren 1987), vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. April 2015, Zl. VGW-151/081/11509/2014-15, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Säumnisbeschwerde betreffend einen Erstantrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zurückgewiesen. Diese Entscheidung bewirkt keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Revisionswerbers vom 8. Februar 2013 als konkludent zurückgezogen gilt, steht gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG ein Erstantrag der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Somit würde auch eine Stattgebung des vorliegenden Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre.
Der vorliegende Antrag war daher abzuweisen.
Wien,am 5. August 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220026.J00.1