Verwaltungsgerichtshof
06.09.2016
Ra 2015/20/0300
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2015, Zl. L502 2115769-1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision damit, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, abgewichen sei, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe. So sei das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) "insoferne unordentlich abgelaufen, als trotz erfolgter Vertreterbekanntgabe der Vertreter durch Nichtladung bzw durch sehr späte Ladung an der Teilnahme an den mündlichen Einvernahmen" des Revisionswerbers gehindert worden sei. Das BFA habe sich auch mit der Befürchtung des Revisionswerbers, wegen seiner Taufe durch einen österreichischen Bischof auch staatlich verfolgt zu werden, nicht auseinandergesetzt. Bei Rückkehr fürchte der Revisionswerber medienwirksame Verhaftung. Die aus dem Jahr 2011 stammenden Feststellungen zu religiösen Minderheiten seien zu alt, widersprüchlich und nicht auf den Revisionswerber passend. Auch aus diesem Grund hätte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
5 Den Ausführungen des Revisionswerbers, das Asylverfahren sei am 10. September 2015 zugelassen worden, lässt sich nicht entnehmen, wodurch dies geschehen sein soll. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass das Verfahren vor dem BFA das Stadium des Zulassungsverfahrens nicht verlassen hat und der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Beschluss des BFA vom 16. September 2015 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aussprach. Daher gelangen die für das Zulassungsverfahren geltenden Sonderbestimmungen zur Anwendung, dazu zählt u.a. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt somit nicht vor.
6 Zur behaupteten fehlenden Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte legt die Revision nicht dar, welche anderen Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für den Revisionswerber hätten führen könnten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2016, Ra 2015/20/0167). Ebenso wenig wird aufgezeigt, inwiefern die Revision vom vorgebrachten Verfahrensmangel hinsichtlich der Ladung des Vertreters abhängt. Schließlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen den Revisionsbehauptungen - mit der Frage einer systematischen Verfolgung aus religiösen Gründen (Seite 11 des angefochtenen Erkenntnisses) und der Glaubensfreiheit in der Türkei sowie der Taufe des Revisionswerbers durch einen "hohen Würdenträger der katholischen Kirche in Österreich" (Seite 15 aaO) befasst.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. September 2016