Verwaltungsgerichtshof
03.12.2015
Ra 2015/20/0269
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Beschwerde", gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2015, Zl. L508 1427352-3/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfolgt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Revisionswerber. Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine Revision eingebracht worden; es liegt lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Beschwerde" vor. Der Antragsteller ist noch kein Revisionswerber und daher kommt ihm das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden vergleiche , zu alledem den hg. Beschluss vom 10. März 2015, Ra 2015/18/0042, mwN).
Der vorliegende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 3. Dezember 2015