Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des M O K in G, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, A. Kolpinggasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juli 2015, Zl. W212 2110238-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194, mwN).

In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Frage der besonderen Vulnerabilität des Revisionswerbers nicht bzw. vollkommen unzureichend auseinandergesetzt. Es fehle eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, inwieweit die Unterinstanzen verpflichtet seien, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ein entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere betreffend die Fragen des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers, durchzuführen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auf Grund der besonderen Vulnerabilität des Revisionswerbers eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird nicht hinreichend dargetan, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im gegenständlichen Revisionsverfahren zu lösen wäre. Es wird weder konkret aufgezeigt, dass und von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis, in dem sich das Verwaltungsgericht sowohl mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers als auch mit der medizinischen Versorgungslage in dem nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat auseinandergesetzt hat, abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage angesprochen, zu der hg. Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird vergleiche , den Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/20/0023).

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2015