Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des M J S alias M A M in W, vertreten durch Dr. Philipp Spatz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2015, Zl. W192 2017789- 1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes der Zahl nach zu zitieren vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bloß allgemein ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, zeigt der Revisionswerber im gegenständlichen Fall nicht konkret bezogen auf die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0117, mwN). Im Übrigen wird der Revisionswerber zur Frage der (mangelnden) Revisibilität einer im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK auf den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, sowie zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 3, AsylG 2005 in einem nach dem AsylG 2005 geführten Zulassungsverfahren auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025, hingewiesen.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2015