Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0285

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/19/0286

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in den Revisionssachen 1. der B S und 2. des A S, beide in Bruck an der Mur, beide vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2015, Zl. W147 2010437-1/15E (zu 1.) und Zl. W147 2010435-1/8E (zu 2.), jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe seiner Begründungspflicht nicht entsprochen und für die Entscheidung relevante Feststellungen nicht getroffen. Die "noch im konkreten auszuführende" Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch von Relevanz für den Ausgang des Verfahrens. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung eingeschränkt sei. Es lägen aber gravierende Begründungsmängel vor, sodass die angefochtenen Entscheidungen nicht überprüfbar seien.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG - hier nach dem Vorbringen: wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aufzuzeigen.

Mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei der gebotenen Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe entscheidungsrelevante Feststellungen nicht getroffen, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht jedoch nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0173 bis 0175, vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175).

Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung kann - entgegen dem der Sache nach erstatteten Revisionsvorbringen - nicht schon darin erblickt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht (hier: nach Durchführung einer Verhandlung) den Behauptungen der revisionswerbenden Parteien nicht gefolgt ist. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes stellen sich in ihrer Gesamtheit als nachvollziehbar und schlüssig dar.

Wenn die revisionswerbenden Parteien geltend machen, entscheidungsrelevante Feststellungen fehlten, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Revisionen einerseits von verfehlten rechtlichen Prämissen ausgegangen wird, sodass die Maßgeblichkeit der (vermeintlich) fehlenden Feststellungen nicht gegeben ist, andererseits - soweit sich die Revisionsbehauptungen im Rahmen der Rechtslage bewegen - sie sich als lediglich allgemein gehalten und nicht näher substantiiert erweisen. Es gelingt den revisionswerbenden Parteien somit nicht, die Relevanz der (sonst) behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen.

In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren.

Wien, am 19. Jänner 2016