Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des R R in A, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, Zl. L515 1409714-2/11E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175, mwN).

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht so verstanden werden kann, dass schon die bloße Behauptung, es läge eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, dazu führt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0080).

Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die gegenständliche Revision als nicht zulässig.

In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit derselben (ausschließlich) vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung zur Diskrepanz zwischen dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Frage der Rechtzeitigkeit der direkt beim Verwaltungsgericht erfolgten Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid vor. Das VwGVG sei lediglich ein Verfahrensgesetz, das auf den allgemeinen Grundsätzen des AVG beruhe. Daher sei (gemeint: bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde) auch die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, (letzter Satz) AVG analog heranzuziehen, zumal die Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG insoweit unvollständig sei.

Dabei übersieht der Revisionswerber aber, dass nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG (ua.) die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG, und somit auch der hier in Rede stehende Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden sind. Eine analoge Heranziehung des Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt daher schon deswegen nicht in Betracht, weil es im Hinblick auf diese ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers an einer zu schließenden Lücke mangelt vergleiche , zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, und den hg. Beschluss vom selben Tag, Ro 2014/12/0044).

Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2015