Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0182

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/18/0183

Ra 2015/18/0185

Ra 2015/18/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der antragstellenden Parteien 1. R, geboren 1980, und von drei weiteren Antragstellern, den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2015, Zlen. W144 2108911-1/3, W144 2108912-1/3E, W144 2108909-1/3E und W144 2108907-1/3E, betreffend Asylangelegenheiten, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfolgt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Revisionswerber. Im gegenständlichen Fall sind jedoch erst Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Die Antragsteller sind noch keine Revisionswerber und daher kommt ihnen das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden vergleiche , zu alledem den hg. Beschluss vom 10. März 2015, Ra 2015/18/0042, mwN).

Der vorliegende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2015