Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
Ra 2015/16/0123
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des R H in H, vertreten durch Dr. Manfred Brugger, Rechtsanwalt in 6424 Silz, Tiroler Straße 78, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. September 2015, Zl. LVwG-2014/36/1090-4, betreffend Wasser- und Kanalgebühr, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Haiming vom 4. März 2014, womit dem Revisionswerber im Instanzenzug Wassergebühr und Kanalgebühr für den Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 vorgeschrieben worden war. Nach einer ausführlichen Beweiswürdigung gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der im Verwaltungsverfahren strittige Zählerstand des Wasserzählers in der von der Abgabenbehörde festgestellten Höhe zugetroffen habe und daher der von der Abgabenbehörde angenommene Wasserverbrauch der Abgabenberechnung zugrunde zu legen sei.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG nicht zulässig sei.
Der Revisionswerber begründet in dem über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2015, die der Revision anhaftenden Mängel zu beheben, eingereichten Schriftsatz vom 13. Jänner 2016 die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision damit:
"Die Revision ist zulässig, weil der Ausspruch Verwaltungsgerichtes nicht hinreichend und unrichtig begründet ist.
Der völlig astronomische und nicht aufgefallene Wasserverbrauch für einige Monate hätte durch einen Sachverständigen als unmöglich widerlegt werden können."
In diesem Schriftsatz erachtet sich der Revisionswerber in folgenden Rechten verletzt:
"Eigentumsrecht:
Ungeklärte Vorschreibung eines nicht nachvollziehbaren Wasserverbrauches von ... Gebühr rund ... - entsprechend einem unstrittigen Wasserverbrauch für den Zeitraum von rund 20 Jahren.
Das Recht auf eine nachvollziehbare Rechnungslegung wurde verletzt.
Es besteht ein Recht auf eine notwendige Beweisaufnahme. Jedenfalls auf ein beantragtes Sachverständigengutachten zur Klärung des unmöglichen Verbrauches und zur Beurteilung eines allfälligen Zählerfehlers."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0031, und den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ra 2014/16/0019).
Mit den angeführten Rechten auf nachvollziehbare Rechnungslegung und auf notwendige Beweisaufnahme rügt der Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) auszuführen wäre, und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG vergleiche , das erwähnte hg. Erkenntnis vom 9. September 2015).
Somit verbleibt die angeführte Verletzung im Eigentumsrecht.
Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG über Beschwerden gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Über die Verletzung des vom Revisionswerber bezeichneten verfassungsgesetzlich (Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, und Artikel eins, des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005, und vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0222).
Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Ergänzend sei angeführt, dass mit der oben wiedergegebenen Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG formuliert wird, von welcher die Revision abhinge. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2016