Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 9. Jänner 2015, Zl. E G04/06/2014.001/008, betreffend Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach dem burgenländischen Kanalabgabegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Dazu bringen die Revisionswerber vor, dem von der Behörde beigezogenen Sachverständigen seien zwei Messfehler unterlaufen und das von diesem erstellte Kanalaufnahmeblatt enthalte klar erkennbare Streichungen, welche von der Behörde nicht berücksichtigt worden seien, weshalb das so ermittelte Ausmaß der Berechnungsfläche unzutreffend sei. Zur hier gegenständlichen Rechtsfrage betreffend die korrekte Berechnung des Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 7, des burgenländischen Kanalabgabegesetzes (in der Folge kurz: Bgld KAbG) gebe es - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Der von den Revisionswerbern angesprochene Messfehler ist dem Bereich der Sachverhaltsfeststellungen zuzuordnen und wäre daher an den - hier nicht zur Zulässigkeitsbegründung relevierten - Verfahrensvorschriften zu prüfen. Ob und welche Bedeutung den behaupteten Streichungen in einer Urkunde zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und stellt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , den die Auslegung des in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens betreffenden hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).

Darüber hinaus gibt es bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den von den Revisionswerbern angesprochenen Rechtsfragen, und zwar zur Berechnung des Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 7, Bgld KAbG etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2010, Zl. 2007/17/0173, zur Ermittlung der Berechnungsfläche nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld KAbG z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2006/17/0014, zum Begriff der Terrassen in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld KAbG das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0151, und zum Begriff der Eingangsüberdeckungen in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld KAbG das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 2000/17/0253.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. April 2015