Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Juli 2014, Zl. LVwG-AB-14-0788, betreffend Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die - vor dem Verwaltungsgericht belangte - Dienstbehörde kündigte das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Revisionswerberin zum Land Niederösterreich mit Bescheid vom 26. März 2014 mit Ablauf des Monates Juni 2014 wegen Nichterfüllung der allgemeinen Aufnahmebedingungen und Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, 2002/12/0275, ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Die Revisionswerberin führt im Rahmen der für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründe aus, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zur Vollständigkeit des Ermittlungsverfahrens, zur Gewährung des Parteiengehörs sowie zur Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Kündigung, widerspreche und verweist dazu auf die Ausführungen in den Revisionsgründen. Der Rechtsfrage, welcher Ermittlungs- und Verfahrensablauf der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzugehen habe, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

Dazu ist auszuführen, dass die nicht weiter substantiierte Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen, vermag den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Veraltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, und vom 16. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/06/0004, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120009.L00