Verwaltungsgerichtshof
11.08.2015
Ra 2015/10/0077
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Mai 2015, Zl. LVwG 70.5-1012/2015-5, betreffend Kostenbeitrag nach Paragraph 39, des Steiermärkischen Behindertengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; mitbeteiligte Partei: R H in S, vertreten durch die Sachwalterin H H in S), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
So trifft es nicht etwa zu, dass das angefochtene Erkenntnis den Gegenstand des mit Beschwerde der Mitbeteiligten bekämpften Bescheides der belangten Behörde überschritten hätte, wurde doch auch mit jenem Bescheid der gesamte zu leistende Kostenbeitrag nach Paragraph 39, Stmk. BHG festgesetzt.
Infolge dessen hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht etwa seine Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG überschritten, weil sich seine Entscheidung innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt und das Verwaltungsgericht aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Mitbeteiligten befugt war, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077, unter Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066).
Soweit die Zulassungsausführungen schließlich einen Verfahrensmangel (in Form eines Begründungsmangels) insoweit behaupten, als das Verwaltungsgericht nicht die tatsächliche Höhe der von der Mitbeteiligten außerhalb der Heimunterbringung zu tätigenden Aufwände ermittelt und den der Mitbeteiligten zur Verfügung bleibenden Geldmitteln gegenübergestellt hätte, führt die Revisionswerberin jedenfalls die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret aus.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2015