Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Dezember 2014, Zl. KLVwG-2053-2087/8/2014, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: *****; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt K aufgehoben, mit dem der Mitbeteiligten vorgeworfen worden war, vom 6. bis 8. Juni 2013 Dienstgeberin von 34 näher genannten Personen gewesen zu sein, jedoch diese nicht vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung gemeldet zu haben. Das gegen die Mitbeteiligte geführte Strafverfahren wurde eingestellt.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0033, mwN).

Die Amtsrevision führt in diesen Gründen aus, die Revision "hänge von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt". Es gehe um die "Rechtsfrage des Dienstgeberbegriffs nach dem ASVG". Es seien "viele Rechtssätze" entwickelt worden, die die Lösung dieser Rechtsfrage erleichtern würden. Von diesen sowie von der Rechtsprechung "hinsichtlich wesentlicher Verfahrensvorschriften" sei das Landesverwaltungsgericht "grundlegend abgewichen". Eine Fallkonstellation wie diese habe der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen gehabt. Ergänzend werde auf die "nachfolgenden Ausführungen" (auf die Begründung der Revision) verwiesen.

Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu entnehmen sind, läge eine solche nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Das Verwaltungsgericht hat indes - ausgehend von seinen Feststellungen - die Dienstgebereigenschaft der Mitbeteiligten im Einklang mit der hg. Rechtsprechung zutreffend verneint vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, VwSlg. 13225/A, und vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0173).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080008.L00