Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
Ra 2015/07/0115
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1. Juli 2015, Zl. LVwG- 2015/37/1253-5, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Wasserrechtsangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft T, vertreten durch den Obmann F P in T), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 8. April 2015 zurückgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde das bestehende Wasserschutzgebiet "M-Quelle" für die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei in ein Schutzgebiet römisch eins und ein Schutzgebiet römisch zwei unterteilt. Im Bereich des Schutzgebietes römisch eins bleiben nach der Darstellung im angefochtenen Beschluss die bisherigen Anordnungen unverändert aufrecht; im Bereich des Schutzgebietes römisch zwei werden sie abgeändert und eingeschränkt. Die Beschwerde der Revisionswerber gegen diesen Bescheid wurde mit der Begründung zurückgewiesen, ihnen komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu, da ihre wasserrechtlich geschützten Rechte nicht berührt würden. Ein Wasserbenutzungsrecht an der Quelle, zu deren Schutz das Wasserschutzgebiet besteht, komme den Revisionswerbern nicht zu. Die von der belangten Behörde für das neu festgelegte Schutzgebiet römisch zwei vorgenommene Einschränkung der bisherigen Verbote betreffe im Miteigentum anderer Personen stehende Grundstücke. Diese Einschränkung verletze nicht wasserrechtlich geschützte Rechte der Revisionswerber in ihrer Eigenschaft als (Mit)Eigentümer verschiedener zum Wasserschutzgebiet M-Quelle gehörender Grundstücke. Die Revisionswerber würden insbesondere nicht verpflichtet, über die bestehenden Schutzbestimmungen hinausgehende Anordnungen zu dulden.
2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Artikel 133, B-VG, somit auch dessen Absatz 4,, sinngemäß anzuwenden.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, auf Grund des gegebenen Sachverhaltes sei es unberechtigt, die ordentliche Revision nicht zuzulassen, da die Frage der Parteistellung für eine rechtskonforme Verwaltung von größter Bedeutung sei, damit, wie im gegenständlichen Fall, nicht einfach unrichtige und widersprüchliche Entscheidungen der ersten Instanz ohne jede weitere Überprüfungsmöglichkeit Rechtswirksamkeit erlangten und damit nicht wieder gut zu machenden Schaden verursachen könnten. Für den gegenständlichen Fall (es werde diesbezüglich auf weiteres Vorbringen in der Beschwerde verwiesen) fehle es an entsprechender Rechtsprechung; die im bekämpften Beschluss angeführten Entscheidungen seien auf "besonders wie hier gegebene" Situationen nicht anwendbar. Der bekämpfte Beschluss stehe daher in keiner Weise im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die betreffenden Rechtsfragen gingen über den Einzelfall hinaus und seien von grundsätzlicher Bedeutung, da insbesondere der Schutz des Wassers und des Eigentums von größter Wichtigkeit sei.
4. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , u.a. die hg. Beschlüsse vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0002, und vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0073, jeweils mwN). In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , u.a. die hg. Beschlüsse vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, und vom 23. Juni 2015, Ra 2015/01/0045, jeweils mwN).
Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , u.a. die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175, jeweils mwN).
Den Anforderungen der Rechtsprechung wird die Zulässigkeitsbegründung in der Revision nicht gerecht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen legen nicht offen, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2015