Verwaltungsgerichtshof
30.04.2015
Ra 2015/07/0048
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Jänner 2015, Zl. LVwG-500060/8/Kü/AK, betreffend Übertretungen des AWG 2002 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat unter Verweis auf die hg. Judikatur vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2006/07/0011) zutreffend erkannt, dass beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren ist, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt vergleiche , Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002). Die revisionswerbende Partei hat sowohl gegen Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, als auch gegen Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 verstoßen. Die diesbezüglichen Strafen konnten daher nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip). Entgegen der in der Revision geäußerten Rechtsansicht liegt kein - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konsumtion - fortgesetztes Delikt vor.
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2015