Verwaltungsgerichtshof
22.12.2015
Ra 2015/06/0111
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei R T in S, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. September 2015, Zl. KLVwG- 3205/10/2014, betreffend Kanalanschlusspflicht (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeindevorstand der Marktgemeinde F; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0001, mwN). Daran ändert es auch nichts, wenn es um Eigentumseingriffe geht, die gegebenenfalls mit staatlichem Zwang durchzusetzen sind. Soweit die hg. Judikatur zu anderen Rechtslagen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage ins Treffen geführt wird (hier: zu Ausnahmen von der Kanalanschlusspflicht nicht in Kärnten, sondern in Niederösterreich), wäre zumindest aufzuzeigen, weshalb eine Vergleichbarkeit gegeben sein sollte, sodass die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes als gewissermaßen widersprüchlich zu dieser Judikatur anzusehen wäre. Im Übrigen stellt die Frage als solche, ob eine konkrete Kläranlage eine schadlose Verbringung von Abwässern gewährleistet (und damit eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht zu erteilen ist), jedenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne der oben genannten Bestimmungen dar.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2015