Verwaltungsgerichtshof
25.05.2016
Ra 2015/06/0107
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über den Antrag der T GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, auf Wiederaufnahme hinsichtlich des Kostenausspruches des mit hg. Erkenntnis vom 11. März 2016, Zl. Ra 2015/06/0107-12, abgeschlossenen Verfahrens (über die Revision der Bezirkshauptmannschaft O, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 10. August 2015, Zl. E B05/08/2015.003/005, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung - mitbeteiligte Parteien: 1. T GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; 2. Marktgemeinde D, vertreten durch die Kölly Anwälte OG in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55), den Beschluss gefasst:
1. Das mit hg. Erkenntnis vom 11. März 2016, Zl. Ra 2015/06/0107-12, abgeschlossene Verfahren wird hinsichtlich des die Antragstellerin betreffenden Kostenausspruches wiederaufgenommen.
2. Das Land Burgenland hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zu 1.:
1 Die Antragstellerin war mitbeteiligte Partei in dem mit hg. Erkenntnis vom 11. März 2016, Zl. Ra 2015/06/0107-12, abgeschlossenen Verfahren. Ihr wurde kein Kostenersatz zugesprochen. Dem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass sie "nur eine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung erstattet" hatte.
2 Mit dem nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens legte die Antragstellerin einen Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 vor (Revisionsbeantwortung mit Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes) und führte aus, dass sie diesen fristgerecht am selben Tag mittels "WEB-ERV" beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Angeschlossen ist dem Antrag auf Wiederaufnahme ferner eine "Screenshot-Bestätigung", in der eine Einbringung einer "VwGH Folgeeingabe" mit 29. Dezember 2015, "14:12:21" mit "OK" versehen ist. Unter "Nachricht-ID" findet sich eine Buchstaben- und Zahlenkombination mit dem Ende "VW@advokat.at".
3 Im Wiederaufnahmeantrag wird ausgeführt, dass eine gleiche Vorgangsweise bei der Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewählt worden sei, wobei diese Stellungnahme jedenfalls beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei.
4 Offenkundig auf Grund der irrigen Annahme, dass die Antragstellerin die Frist zur Einbringung zur Revisionsbeantwortung bzw. zur Beantragung der Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes versäumt habe, sei ihr kein Aufwandersatz zuerkannt worden. Der Nachweis der rechtzeitigen Einbringung der Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Antragstellerin treffe kein Verschulden an der irrigen Annahme der Versäumung der Frist, zumal bei der Einbringung der Stellungnahme betreffend die aufschiebende Wirkung in gleicher Weise verfahren worden sei, wobei diese unzweifelhaft vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss über die aufschiebende Wirkung vom 1. Dezember 2015 und im gegenständlichen Erkenntnis vom 11. März 2016 erwähnt worden sei. Wäre der Verwaltungsgerichtshof nicht von der irrigen Annahme der Versäumung der Frist ausgegangen, wäre der Antragstellerin Aufwandersatz zuerkannt worden. Es liege somit der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG vor.
5 Außerdem sei die Antragstellerin vor Erlassung des Erkenntnisses vom 11. März 2016 nicht dazu gehört worden, ob sie tatsächlich die Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung bzw. zur Beantragung des Aufwandersatzes versäumt habe. Wäre die Antragstellerin dazu gehört worden, hätte sie mit den beiliegenden Unterlagen darlegen können, dass sie die Frist nicht versäumt habe. Damit wäre ihr Schriftsatzaufwand zuerkannt worden. Somit sei auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG erfüllt.
6 Die Antragstellerin habe mit Zustellung des Erkenntnisses vom 11. März 2016 am 4. April 2016 Kenntnis vom Vorliegen der Wiederaufnahmegründe erhalten. Der Wiederaufnahmeantrag sei daher rechtzeitig.
7 Am 21. April 2016 ist die Revisionsbeantwortung der Antragstellerin vom 29. Dezember 2015 dem Verwaltungsgerichtshof von der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt worden mit dem Vermerk, dass der Einbringungszeitpunkt der 29. Dezember 2015 sei.
8 Paragraph 45, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.
..."
9 Paragraph 72, VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise:
"4. Unterabschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr
Paragraph 72, (1) Die Schriftsätze können auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden.
..."
10 Paragraph 73, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"§ 73. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können."
11 Paragraph 74, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise:
"§ 74.
...
12 Paragraph 75, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise:
"§ 75. (1) Schriftsätze, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Paragraph 73,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als beim Verwaltungsgerichtshof mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
..."
13 Paragraph eins, der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
Paragraph eins, (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
...
..."
14 Paragraph 3, VwGH-EVV lautet:
"Schnittstellenbeschreibung
Paragraph 3, Die Präsidentin oder der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.vwgh.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen."
15 Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist im Lichte des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG berechtigt. Die Revisionsbeantwortung der Antragstellerin ist nach der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage am 29. Dezember 2015 bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt. Sie gilt daher gemäß Paragraph 75, Absatz eins, VwGG als beim Verwaltungsgerichtshof mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Dies war der 29. Dezember 2015.
16 Zwar war der Verwaltungsgerichtshof bei der Beschlussfassung über das hg. Erkenntnis vom 11. März 2016, Zl. Ra 2015/06/0107-12, nicht in Kenntnis der Revisionsbeantwortung. Der Umstand, dass die Bundesrechenzentrum GmbH Schriftstücke dem Verwaltungsgerichtshof nicht umgehend weiterleitet (im vorliegenden Fall benötigte die Bundesrechenzentrum GmbH dazu fast vier Monate), kann aber nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, zumal diesbezüglich keinerlei Verschulden der Antragstellerin gegeben ist.
17 Das Verfahren war daher im beantragten Umfang (hinsichtlich des Kostenausspruches) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG wiederaufzunehmen.
Zu 2.:
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 25. Mai 2016