Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. September 2014 wurde der erstmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für ein Krematorium auf dem Grundstück Nr. ..../., KG G, erteilt.
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf erklärte mit Bescheid vom 23. Februar 2015 den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. September 2014 gemäß § 33 Z 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 lit. h des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan für nichtig. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerden vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland.Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf erklärte mit Bescheid vom 23. Februar 2015 den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. September 2014 gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 3, Litera h, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan für nichtig. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerden vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 23. Februar 2015 aufgehoben.
Der vorliegende Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass den von der Revisionswerberin zu wahrenden öffentlichen Interessen ein unwiederbringlicher Nachteil drohe, weil im Fall der Behebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof die Herstellung des demgemäß rechtmäßigen Zustandes dennoch vereitelt sein könnte. Aus der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ergäbe sich zwar, dass die Nichtigerklärung der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. September 2014 erteilten Baubewilligung zu Recht erfolgt sei, dass also das Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe. Die erstmitbeteiligte Partei hätte jedoch aufgrund der Kassation des Bescheides über die Nichtigerklärung der Baubewilligung die Möglichkeit, die Baubewilligung zu konsumieren. Abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, ein bereits umgesetztes Bauvorhaben zu beseitigen, wäre eine neuerliche Behebung der (rechtswidrigen) Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren unter Umständen gar nicht mehr möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die in § 20 Abs. 6 Burgenländisches Raumplanungsgesetz normierte Frist von zwei Jahren abgelaufen sein sollte. Auch bei noch offener Frist wäre es denkbar, dass die pflichtgemäß durchzuführende Interessenabwägung dazu führte, dass die Baubewilligung für das bereits vorhandene Gebäude nicht mehr für nichtig erklärt werden dürfte (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. April 2012, Zl. 2011/06/0213 u.a.). Die Konstellation sei somit - unter umgekehrten Vorzeichen - mit spezifischen Fällen vergleichbar, in denen der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden von Gemeinden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe: Wenn negative gemeindebehördliche Bescheide über Bauansuchen vom Bauwerber mit Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bekämpft und von dieser behoben worden seien, hätte dies zur Folge haben können, dass die Gemeinde im fortgesetzten Verfahren unter Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde die Baubewilligung hätte erteilen müssen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass eine Baubewilligung hätte erteilt werden müssen und konsumiert werden können, sodass der Rechtsschutz für die Gemeinde ins Leere gelaufen wäre (Verweis auf den hg. Beschluss vom 3. Mai 2006, Zl. AW 2006/05/0026). Im vorliegenden Fall drohe der Antragstellerin der Nachteil, eine aufgrund eines objektiven Verstoßes gegen den Flächenwidmungsplan nicht zulässige Bauführung, die sie als Gemeindeaufsichtsbehörde zu unterbinden habe, nicht mehr verhindern zu können. Demgegenüber gebe es keine öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Eine Erforderlichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Bestattungswesens sei im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. Es liege auch keine weitreichende Beeinträchtigung der Interessen anderer Parteien vor. Das gegenständliche Bauvorhaben sei offenkundig auf eine sehr langfristige Nutzungsdauer ausgelegt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ein im Ausmaß der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verzögerter Baubeginn die Interessen der erstmitbeteiligten Partei substantiell beeinträchtigte.Der vorliegende Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass den von der Revisionswerberin zu wahrenden öffentlichen Interessen ein unwiederbringlicher Nachteil drohe, weil im Fall der Behebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof die Herstellung des demgemäß rechtmäßigen Zustandes dennoch vereitelt sein könnte. Aus der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ergäbe sich zwar, dass die Nichtigerklärung der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. September 2014 erteilten Baubewilligung zu Recht erfolgt sei, dass also das Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe. Die erstmitbeteiligte Partei hätte jedoch aufgrund der Kassation des Bescheides über die Nichtigerklärung der Baubewilligung die Möglichkeit, die Baubewilligung zu konsumieren. Abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, ein bereits umgesetztes Bauvorhaben zu beseitigen, wäre eine neuerliche Behebung der (rechtswidrigen) Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren unter Umständen gar nicht mehr möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die in Paragraph 20, Absatz 6, Burgenländisches Raumplanungsgesetz normierte Frist von zwei Jahren abgelaufen sein sollte. Auch bei noch offener Frist wäre es denkbar, dass die pflichtgemäß durchzuführende Interessenabwägung dazu führte, dass die Baubewilligung für das bereits vorhandene Gebäude nicht mehr für nichtig erklärt werden dürfte (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. April 2012, Zl. 2011/06/0213 u.a.). Die Konstellation sei somit - unter umgekehrten Vorzeichen - mit spezifischen Fällen vergleichbar, in denen der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden von Gemeinden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe: Wenn negative gemeindebehördliche Bescheide über Bauansuchen vom Bauwerber mit Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bekämpft und von dieser behoben worden seien, hätte dies zur Folge haben können, dass die Gemeinde im fortgesetzten Verfahren unter Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde die Baubewilligung hätte erteilen müssen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass eine Baubewilligung hätte erteilt werden müssen und konsumiert werden können, sodass der Rechtsschutz für die Gemeinde ins Leere gelaufen wäre (Verweis auf den hg. Beschluss vom 3. Mai 2006, Zl. AW 2006/05/0026). Im vorliegenden Fall drohe der Antragstellerin der Nachteil, eine aufgrund eines objektiven Verstoßes gegen den Flächenwidmungsplan nicht zulässige Bauführung, die sie als Gemeindeaufsichtsbehörde zu unterbinden habe, nicht mehr verhindern zu können. Demgegenüber gebe es keine öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Eine Erforderlichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Bestattungswesens sei im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. Es liege auch keine weitreichende Beeinträchtigung der Interessen anderer Parteien vor. Das gegenständliche Bauvorhaben sei offenkundig auf eine sehr langfristige Nutzungsdauer ausgelegt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ein im Ausmaß der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verzögerter Baubeginn die Interessen der erstmitbeteiligten Partei substantiell beeinträchtigte.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde führte in einer Stellungnahme vom 23. November 2015 im Wesentlichen aus, die Ausübung einer Bauberechtigung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stelle keinen unwiederbringlichen Nachteil für die Antragstellerin dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe darauf hingewiesen, dass sowohl technisch als auch rechtlich die Möglichkeit bestehe, eine allenfalls konsenslos gewordene Baulichkeit zu beseitigen. Der Einwand der Antragstellerin, wonach bereits in den nach ihren Angaben faktischen Schwierigkeiten bei der Beseitigung eines umgesetzten Bauvorhabens ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie läge, gehe daher ins Leere. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Frist gemäß § 20 Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes bilde keinen Grund für die Genehmigung einer aufschiebenden Wirkung, da durch die Errichtung eines Krematoriums auf Grund einer Baubewilligung, die allenfalls dem Flächenwidmungsplan widerspräche, kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin drohe. Es handle sich um ein Verfahren zwischen einer Behörde und einem Privaten. Es müsse zwischen dem öffentlichen Interesse und den privaten Interessen abgewogen werden. Im konkreten Fall überwiege jedenfalls das Interesse des Privaten an der Errichtung des Bauwerks. Er müsste sowieso die Folgen der Konsenslosigkeit tragen. Es sei außerdem rechtlich und auch technisch möglich, eine allenfalls konsenslos gewordene Baulichkeit zu beseitigen.Die mitbeteiligte Marktgemeinde führte in einer Stellungnahme vom 23. November 2015 im Wesentlichen aus, die Ausübung einer Bauberechtigung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stelle keinen unwiederbringlichen Nachteil für die Antragstellerin dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe darauf hingewiesen, dass sowohl technisch als auch rechtlich die Möglichkeit bestehe, eine allenfalls konsenslos gewordene Baulichkeit zu beseitigen. Der Einwand der Antragstellerin, wonach bereits in den nach ihren Angaben faktischen Schwierigkeiten bei der Beseitigung eines umgesetzten Bauvorhabens ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie läge, gehe daher ins Leere. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Frist gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes bilde keinen Grund für die Genehmigung einer aufschiebenden Wirkung, da durch die Errichtung eines Krematoriums auf Grund einer Baubewilligung, die allenfalls dem Flächenwidmungsplan widerspräche, kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin drohe. Es handle sich um ein Verfahren zwischen einer Behörde und einem Privaten. Es müsse zwischen dem öffentlichen Interesse und den privaten Interessen abgewogen werden. Im konkreten Fall überwiege jedenfalls das Interesse des Privaten an der Errichtung des Bauwerks. Er müsste sowieso die Folgen der Konsenslosigkeit tragen. Es sei außerdem rechtlich und auch technisch möglich, eine allenfalls konsenslos gewordene Baulichkeit zu beseitigen.
Die erstmitbeteiligte Partei führte in einer Stellungnahme vom 25. November 2015 im Wesentlichen aus, es sei der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass der mit dem angefochtenen Erkenntnis wieder aufgelebte Baubewilligungsbescheid konsumiert werden könnte. Jedoch müsste dazu die Antragstellerin keinen eigenen Rechtsakt setzen, weshalb sich der Fall von jenem des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2006 unterscheide. Insofern drohe der Antragstellerin auch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Im Übrigen liege eine ordnungsgemäße Leichenbestattung im öffentlichen Interesse, wie § 19 Abs. 1 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes zeige. Demnach müsse jede Leiche bestattet werden, und zwar frühestens 24 Stunden und längstens acht Tage nach der Feststellung des Todes. Als Bestattungsarten kämen sowohl die Erdbestattung als auch die Feuerbestattung in Betracht. Allgemein sei bekannt, dass nach dem Willen der Bevölkerung zunehmend Feuerbestattungen durchzuführen seien. Es liege daher nicht nur im Interesse der erstmitbeteiligten Partei, sondern auch im eminenten, wenn nicht zwingenden öffentlichen Interesse, dass die gegenständliche Feuerbestattungsanlage möglichst rasch errichtet werde, zumal das Burgenland als einziges Bundesland über kein eigenes Krematorium verfüge. Selbst wenn man entgegen der Ansicht der erstmitbeteiligten Partei von einem denkmöglichen Nachteil für die Antragstellerin ausgehe, so komme eine Abwägung aller berührten Interessen sohin zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen und die Interessen der erstmitbeteiligten Partei einen allfälligen Nachteil der Antragstellerin aus dem Konsum der Baubewilligung überwögen. Dazu komme noch, dass die erstmitbeteiligte Partei im Falle des Obsiegens der Antragstellerin gegebenenfalls ohnehin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hätte.Die erstmitbeteiligte Partei führte in einer Stellungnahme vom 25. November 2015 im Wesentlichen aus, es sei der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass der mit dem angefochtenen Erkenntnis wieder aufgelebte Baubewilligungsbescheid konsumiert werden könnte. Jedoch müsste dazu die Antragstellerin keinen eigenen Rechtsakt setzen, weshalb sich der Fall von jenem des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2006 unterscheide. Insofern drohe der Antragstellerin auch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Im Übrigen liege eine ordnungsgemäße Leichenbestattung im öffentlichen Interesse, wie Paragraph 19, Absatz eins, des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes zeige. Demnach müsse jede Leiche bestattet werden, und zwar frühestens 24 Stunden und längstens acht Tage nach der Feststellung des Todes. Als Bestattungsarten kämen sowohl die Erdbestattung als auch die Feuerbestattung in Betracht. Allgemein sei bekannt, dass nach dem Willen der Bevölkerung zunehmend Feuerbestattungen durchzuführen seien. Es liege daher nicht nur im Interesse der erstmitbeteiligten Partei, sondern auch im eminenten, wenn nicht zwingenden öffentlichen Interesse, dass die gegenständliche Feuerbestattungsanlage möglichst rasch errichtet werde, zumal das Burgenland als einziges Bundesland über kein eigenes Krematorium verfüge. Selbst wenn man entgegen der Ansicht der erstmitbeteiligten Partei von einem denkmöglichen Nachteil für die Antragstellerin ausgehe, so komme eine Abwägung aller berührten Interessen sohin zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen und die Interessen der erstmitbeteiligten Partei einen allfälligen Nachteil der Antragstellerin aus dem Konsum der Baubewilligung überwögen. Dazu komme noch, dass die erstmitbeteiligte Partei im Falle des Obsiegens der Antragstellerin gegebenenfalls ohnehin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hätte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes idF LGBl. Nr. 23/2007 dürfen Baubewilligungen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. sind Bescheide, die gegen § 20 Abs. 1 leg. cit. verstoßen, nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2007, dürfen Baubewilligungen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, leg. cit. sind Bescheide, die gegen Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. verstoßen, nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich.
Gemäß § 33 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 idF LGBl. Nr. 18/2005 leiden Bescheide, die (u.a.) gegen § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes verstoßen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist in diesem Fall nur zulässig innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung.Gemäß Paragraph 33, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005, leiden Bescheide, die (u.a.) gegen Paragraph 20, Absatz eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes verstoßen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist in diesem Fall nur zulässig innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung.
Gemäß § 91 der Burgenländischen Gemeindeordnung idF LGBl. Nr. 79/2013 können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der BescheidGemäß Paragraph 91, der Burgenländischen Gemeindeordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;
einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;
tatsächlich undurchführbar ist oder
an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen der Z 1 nicht mehr zulässig.Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen der Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision ist zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0027, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der Interessensabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 23. April 2015). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision ist zulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0027, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der Interessensabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 23. April 2015). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007).
Es ist zwar einzuräumen, dass die erstmitbeteiligte Partei ein Interesse an der ehestmöglichen Konsumation der Baubewilligung hat und dass auch öffentliche Interessen an der Bestattung von Leichen bestehen. Dass den zuletzt genannten Interessen während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend dem Gesetz entsprechend Genüge getan werden könnte, wurde aber nicht begründet vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
Demgegenüber verfolgt die Antragstellerin die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Flächenwidmungsplanes. Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen des § 33 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 und des § 20 Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zeitliche Befristungen der Nichtigerklärung regeln, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Befristungen auch in den Fällen des § 91 Abs. 1 Z 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, die auf die einschlägigen gesetzlichen Normen verweist, zum Tragen kommen, wobei - anders als etwa bei Baubeginns- und Bauvollendungsfristen nach § 19 des Burgenländischen Baugesetzes idF LGBl. Nr. 53/2008 - keine Unterbrechung des Fristenlaufes während höchstgerichtlicher Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass bei der im Falle der Nichtigerklärung vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Tatsache, dass eine Baulichkeit bereits faktisch steht, eine Rolle spielen kann (vgl. dazu das von der Antragstellerin zitierte hg. Erkenntnis vom 10. April 2012). Die von der Antragstellerin zu wahrenden öffentlichen Interessen wären somit im Ergebnis durch das Risiko ihrer Nichtdurchsetzbarkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082).Demgegenüber verfolgt die Antragstellerin die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Flächenwidmungsplanes. Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 33, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 und des Paragraph 20, Absatz 6, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zeitliche Befristungen der Nichtigerklärung regeln, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Befristungen auch in den Fällen des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4, der Burgenländischen Gemeindeordnung, die auf die einschlägigen gesetzlichen Normen verweist, zum Tragen kommen, wobei - anders als etwa bei Baubeginns- und Bauvollendungsfristen nach Paragraph 19, des Burgenländischen Baugesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008, - keine Unterbrechung des Fristenlaufes während höchstgerichtlicher Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass bei der im Falle der Nichtigerklärung vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Tatsache, dass eine Baulichkeit bereits faktisch steht, eine Rolle spielen kann vergleiche , dazu das von der Antragstellerin zitierte hg. Erkenntnis vom 10. April 2012). Die von der Antragstellerin zu wahrenden öffentlichen Interessen wären somit im Ergebnis durch das Risiko ihrer Nichtdurchsetzbarkeit erheblich beeinträchtigt vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082).
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochten Erkenntnisses für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1. Dezember 2015